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Rechtsanwalt Carsten Mauritz
Rechtsanwaltskanzlei mauritz & partner, Zeißstr. 63, 30519 Hannover 6771.7374184389 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Allgemeines Vertragsrecht hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Carsten Mauritz
aus 8 Bewertungen Ich fühlte mich von Beginn an in der Kanzlei gut aufgehoben und beraten. Wir wurden von Herrn Mauritz in einer … (30.09.2022)

Rechtstipps von Anwälten für Allgemeines Vertragsrecht

Fragen und Antworten

  • In welchen Bereichen gilt das allgemeine Vertragsrecht?
    Das allgemeine Vertragsrecht enthält Regelungen, die für alle Vertragsarten im Zivilrecht innerhalb und außerhalb des BGB gelten, wenn keine spezielleren Regelungen existieren. Damit gelten seine Regelungen beispielsweise für den klassischen Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag oder Mietvertrag. Ebenso gilt das allgemeine Vertragsrecht aber auch für Optionsverträge oder Lizenzverträge in anderen Rechtsgebieten (bspw. Markenrecht, Patentrecht oder Urheberrecht) oder für Vertragstypen, die nicht gesetzlich geregelt sind, wie z. B. den Franchisevertrag, Cateringvertrag, den Leasingvertrag oder einen Fitnessstudiovertrag.
  • Allgemeines Vertragsrecht: Wie kann ein Anwalt helfen?
    Streitigkeiten im Bereich Allgemeines Vertragsrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente, übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei und hält alle wichtigen Fristen ein, wenn es darum geht, einen Widerspruch gegen eine Entscheidung fristgerecht einzulegen. In jeder Situation informiert er Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten und vertritt Sie durchsetzungsstark sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
  • Allgemeines Vertragsrecht: Wann brauche ich einen Anwalt?
    Da das Fachgebiet Allgemeines Vertragsrecht viele verschiedene Einzelbereiche regelt, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oftmals der sicherste Weg, sinnvolle und wirksame Entscheidungen zu treffen. Insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht, sollten Sie nicht voreilig und unvorbereitet handeln, sondern sich rechtzeitig an einen erfahrenen Anwalt im Bereich Allgemeines Vertragsrecht wenden. Er informiert Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten und ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen. Außerdem lohnt sich der Gang zum Anwalt auch dann, wenn Sie Dokumente auf Fehler überprüfen oder neue rechtssicher erstellen wollen. Wichtig zu wissen: In vielen Rechtsfällen herrscht sogar Anwaltszwang vor Gericht und Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  • Was macht einen guten Anwalt für Allgemeines Vertragsrecht aus?
    Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, dass der Anwalt Mandate im Bereich Allgemeines Vertragsrecht übernimmt. Über seine Schwerpunkte können Sie sich ganz einfach auf seinem persönlichen Profil informieren. Auch eine Spezialisierung im jeweiligen Rechtsgebiet kann vom Vorteil sein, vor allem wenn es sich um besonders komplexe und vielschichtige Rechtsfälle handelt. Ein weiteres Kriterium, ob ein Anwalt im Bereich Allgemeines Vertragsrecht gut ist, können außerdem die positiven Bewertungen seiner bisherigen Mandanten sein. Lesen Sie einfach auf seiner Bewertungsseite, was andere über ihn schreiben und machen Sie sich somit ein erstes Bild.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
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Das allgemeine Vertragsrecht enthält Regelungen, die für alle Vertragsarten im Zivilrecht innerhalb und außerhalb des BGB gelten, wenn keine spezielleren Regelungen existieren. Damit gelten seine Regelungen beispielsweise für den klassischen Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag oder Mietvertrag. Ebenso gilt das allgemeine Vertragsrecht aber auch für Optionsverträge oder Lizenzverträge in anderen Rechtsgebieten (bspw. Markenrecht, Patentrecht oder Urheberrecht) oder für Vertragstypen, die nicht gesetzlich geregelt sind, wie z. B. den Franchisevertrag, Cateringvertrag, den Leasingvertrag oder einen Fitnessstudiovertrag.

Auch wenn das Gesetz einige unabänderliche Regelungen vorsieht, ist das allgemeine Vertragsrecht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit („Privatautonomie“) geprägt: In den Grenzen der Gesetze (Zivilrecht, Strafrecht etc.) können die Vertragsparteien vereinbaren, was sie wollen. Wird im Vertrag etwas vereinbart, was gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt, ist der gesamte Vertrag nichtig und damit nicht wirksam.

Das allgemeine Vertragsrecht ist in sich in verschiedene Abschnitte untergliedert. Ein Abschnitt widmet sich den Regelungen zum Vertragsschluss, also beispielsweise Abgabe und Zugang von Willenserklärungen (Angebot und Annahme) durch die Vertragsparteien oder ihre Vertreter. Ohne übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien ist das Zustandekommen eines Vertrages nicht möglich. In einer von Arbeitsteilung geprägten Gesellschaft kommt den Normen bzgl. der Stellvertretung (Vollmacht) eine wichtige Bedeutung zu, die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich auch im allgemeinen Vertragsrecht des BGB. In einem weiteren Abschnitt des allgemeinen Schuldrechts im BGB werden grundlegende vertragliche Pflichten der Vertragsparteien und die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vertragspflichten festgelegt. So zieht z. B. die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Pflicht u. a. Ansprüche auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz (bspw. bei Mängeln oder Lieferverzug) nach sich. Teils hat eine Verletzung der Vertragspflichten auch ein Recht auf Minderung des Preises oder ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zur Folge. Diese Rechte können auch neben einer Schadensersatzforderung geltend gemacht werden. Nach Regelungen zum Erlöschen des Schuldverhältnisses, z. B. durch Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung, enthält das allgemeine Vertragsrecht (allgemeine Schuldrecht) auch Regelungen zur Aufrechnung von Forderungen aus Verträgen, zur Abtretung von Forderungen und zur Schuldübernahme (Austausch einer Vertragspartei). Und auch Regelungen zur Umsetzung von europäischen Vorgaben zum Verbraucherrecht haben Einzug in das allgemeine Vertragsrecht gehalten: Hier sind vor allem die Regelungen zum Fernabsatzvertrag zu nennen.

Normen, die Auswirkungen auf das Bestehen eines schuldrechtlichen Vertrages haben können, existieren aber auch außerhalb des Vertragsrechts. Die wichtigsten Regelungen betreffen die Sittenwidrigkeit von Verträgen oder die Anfechtung von Willenserklärungen (bspw. wegen Irrtum, arglistiger Täuschung), die zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen kann.

Ansprüche aus zivilrechtlichen Verträgen aller Art unterliegen der Verjährung. Sie bestehen dann zwar noch, können aber nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden. Auch die Verjährung ist im allgemeinen Vertragsrecht für alle Verträge einheitlich festgelegt. Die regelmäßige Verjährung für vertragliche Ansprüche beträgt drei Jahre.

(LOE)

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