3.867 Anwälte für Erbenhaftung | Seite 162

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Rechtsanwalt Frank Zillmer
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Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Erbrecht
Herr Rechtsanwalt Frank Zillmer ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Erbenhaftung
(19.06.2020) Schnell, fachlich und freundlich. Vielen Dank!
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sehr gut
Rechtsanwalt Henry Schlosser
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Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Henry Schlosser ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Erbenhaftung
aus 12 Bewertungen Terminfindung (24.01.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Axel Rink
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Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Axel Rink im Bereich Erbenhaftung bietet Beratung und Vertretung
aus 6 Bewertungen Sehr zu empfehlen. (19.10.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Erbenhaftung

Fragen und Antworten

  • Erbenhaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Erbenhaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Erbenhaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Erbenhaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Erbenhaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Erbenhaftung ist die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten wie z. B. Schulden des Erblassers oder Beerdigungskosten. Nach dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen ebenso wie seine Schulden auf den Erben über, sog. Universalsukzession. Ist der Nachlass überschuldet, kann es passieren, dass der Erbe plötzlich vor dem finanziellen Ruin steht, denn ab der Annahme der Erbschaft haftet er für Nachlassverbindlichkeiten nicht nur mit dem Nachlass, sondern grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen.

Steht von Anfang an fest oder wird vermutet, dass der Nachlass überschuldet ist, kommt noch vor dem Tod des Erblassers ein Erbverzicht z. B. im Rahmen von einem Erbvertrag in Betracht oder der Bedachte kann das Erbe nach dem Tod des Erblassers ausschlagen. Bei der Erbausschlagung innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft oder seiner Berufung gilt der ursprünglich Bedachte nicht mehr als Erbe. Er muss also auch nicht mit seinem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten haften. Solange der Erbe sich innerhalb dieser sechs Wochen noch nicht zur Ausschlagung oder Annahme des Erbes entschieden hat, ist die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung gegen den Nachlass unzulässig, § 1958 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Übrigens: Auch nach Annahme der Erbschaft - dazu reicht bereits das Ablaufen der Sechs-Wochen-Frist oder die Beantragung von einem Erbschein aus - dürfen Gläubiger gemäß § 2014 BGB innerhalb von drei Monaten keinen Forderungseinzug betreiben. Schließlich muss dem Bedachten das Recht zustehen, sich zunächst über z. B. die Lage des Nachlasses zu informieren, bevor er die Forderungen der Nachlassgläubiger erfüllt. Die Frist verlängert sich, bis das sog. Aufgebotsverfahren beendet ist.

Neben der Ausschlagung kann die Erbenhaftung selbst beschränkt werden, vgl. §§ 1975 ff. BGB. Der Erbe kann etwa die Anordnung der Nachlassverwaltung sowie die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Hat der Bedachte, nachdem er von der Überschuldung des Nachlasses erfahren hat, unverzüglich den Antrag gestellt, beschränkt sich die Erbenhaftung auf den Nachlass, d. h., das eigene Vermögen des Erben bleibt unangetastet. Ist der Wert des Nachlasses aber zu gering, um nicht einmal die Kosten von der Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz zu decken, kann der Erbe nur die Düftigkeitseinrede nach § 1990 BGB geltend machen.

Darüber hinaus gibt es bei der Erbenhaftung auch noch das sog. Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB vor dem Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers. Der Erbe fordert die Nachlassgläubiger in diesem Zusammenhang dazu auf, ihre Forderungen anzumelden, sodass er erfährt, wie hoch die Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich sind. Wer seine Forderungen dagegen nicht angemeldet hat, kann sich später nur aus dem Nachlass, nicht jedoch aus dem Vermögen des Erben befriedigen. Wichtig: Um am Ende nicht vollkommen leer auszugehen, sollte ein Gläubiger seine Ansprüche innerhalb von fünf Jahren geltend machen. Ansonsten kann im Rahmen der Erbenhaftung die sog. Verschwiegenheitseinrede vom Erben geltend gemacht werden.

Bei einer Erbengemeinschaft ist zu beachten, dass die Miterben gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner haften. Der Gläubiger kann bis zur Auseinandersetzung nach § 2042 BGB entweder die Gesamthandsklage oder Gesamtschuldklage bei Gericht einreichen. Letztere kann nur noch nach der Auseinandersetzung erhoben werden.

Praxisrelevant: Eine Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen des Erben ist trotz einer im Urteil vorbehaltenen beschränkten Erbenhaftung noch immer möglich. Der Erbe muss daher bereits während des Rechtsstreits oder spätestens in der Zwangsvollstreckung durch eine sog. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 785 ZPO - das ist die Zivilprozessordnung - die beschränkte Erbenhaftung geltend machen.

(VOI)

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