339 Anwälte für Europäische Menschenrechtskonvention | Seite 15

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Herr Rechtsanwalt Per Yuen ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Europäische Menschenrechtskonvention
(13.04.2024) Sehr gut beraten
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Europäische Menschenrechtskonvention

Fragen und Antworten

  • Europäische Menschenrechtskonvention: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Europäische Menschenrechtskonvention umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Europäische Menschenrechtskonvention und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Europäische Menschenrechtskonvention: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Europäische Menschenrechtskonvention sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Die Europäische Menschenrechtskonvention oder auch Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) enthält Grundrechte, Grundfreiheiten und Menschenrechte. Sie ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der nur in der englischen und französischen Sprachfassung verbindlich ist, auch wenn sie in einer deutschen Sprachfassung existiert.

Die EMRK wurde 1950 von Belgien, Niederlande, Norwegen, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, der Türkei und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet, Griechenland und Schweden unterzeichneten noch im selben Jahr. Deutschland ratifizierte die EMRK im Jahr 1952, 1953 trat die EMRK in Kraft. Die EMRK gibt völkerrechtlich einen Mindeststandard des Menschenrechtsschutzes für die Mitgliedstaaten des Europarates vor. Die eigentliche, effektive Ausgestaltung des Menschenrechtsschutzes findet jedoch in den Vertragsstaaten selbst statt, vor allem durch nationales Verfassungsrecht. Die Unterzeichnung und Ratifizierung der EMRK ist inzwischen Bedingung für den Beitritt zum Europarat.

Die EMRK ist in drei Abschnitte untergliedert.

In ihrem ersten Abschnitt beinhaltet die EMRK die durch sie geschützten Menschenrechte (Art. 2-14): Das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren, die Vorgabe „Keine Strafe ohne Gesetz", das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, die für die Demokratie unentbehrliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Eheschließung, das Recht auf wirksame Beschwerde und ein Diskriminierungsverbot.

Artikel 1 EMRK verpflichtet die staatlichen Institutionen jedes Vertragsstaats (Exekutive, Legislative, Judikative) den Menschen, die der Staatsgewalt des jeweiligen Staates unterstehen - unabhängig von der Staatsangehörigkeit! -, die Rechte und Freiheiten nach der Konvention zu gewähren.

Die Einhaltung der EMRK überwacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg. Der EGMR ist auch für eine Auslegung der einzelnen Konventionsrechte auf der Basis der offiziellen Sprachfassungen zuständig. Eine Beschwerde wegen der Verletzung der Rechte und Freiheiten der EMRK ist - ähnlich wie bei einer Verfassungsbeschwerde in Deutschland - für jedermann, dem Rechte und Freiheiten nach der EMRK zustehen, möglich (sog. Individualbeschwerde). Aber auch Mitgliedstaaten können den EGMR wegen Verletzung der EMRK durch andere Mitgliedstaaten anrufen (sog. Staatenbeschwerde).

Die Regelungen, die sich auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beziehen, finden sich im zweiten Abschnitt der EMRK (Art. 19-51). Der dritte Abschnitt der EMRK (Art. 52-58) enthält ausweislich seiner Überschrift verschiedene Bestimmungen.

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