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Rechtsanwalt Tobias Blüming
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Herr Rechtsanwalt Tobias Blüming ist Ihr Ansprechpartner für Gewerbesteuer
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Gewerbesteuer

Fragen und Antworten

  • Gewerbesteuer: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Gewerbesteuer sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Gewerbesteuer: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Gewerbesteuer umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Gewerbesteuer und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die örtlich ansässige Gewerbebetriebe abhängig von ihrem Gewinn zahlen müssen. Die Gewerbesteuer wird nicht vom Bund erhoben, sondern von den Gemeinden und gilt als deren wichtigste Einnahmequelle. Neben dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) gibt es eine Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) und Gewerbesteuer-Richtlinien für Verwaltung und Finanzamt.

Gewerbesteuerpflicht

Steuerpflichtig ist der Unternehmer für seinen im Inland betriebenen Gewerbebetrieb. Freiberufler und Selbstständige, die kein Gewerbe betreiben, zahlen dagegen keine Gewerbesteuer.

Für Personengesellschaften wie GbR oder OHG und für natürliche Personen gibt es gem. § 11 GewStG einen Freibetrag. Nur für darüber hinausgehende Gewinne wird Gewerbesteuer fällig. So sollen vor allem kleinere Betriebe wie Handwerker weniger belastet werden.

Für die als Kapitalgesellschaft, beispielsweise in Form von GmbH oder AG, organisierten Gewerbebetriebe gilt diese Grenze nicht. Kapitalgesellschaften sind schon aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig und müssen zudem auf ihren gesamten Gewinn Gewerbesteuer zahlen.

Höhe der Gewerbesteuer

Die Berechnung der Gewerbesteuer ist nicht ganz einfach und je nach Gemeinde ist die endgültige Gewerbesteuerhöhe unterschiedlich. Grundlage ist der im Gewerbebetrieb erwirtschaftete Gewinn. Dieser wird nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftssteuerrecht festgelegt. Danach werden eventuell Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG oder Kürzungen gem. § 9 GewStG vorgenommen.

Schließlich wird für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften der Freibetrag von derzeit 24.500 Euro abgezogen. Der so ermittelte Gewerbeertrag wird multipliziert mit der Steuermesszahl (2008 geändert auf 3,5 Prozent) und ergibt dann den sog. Steuermessbetrag.

Die letztlich zu zahlende Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Steuermessbetrag multipliziert mit dem von der Gemeinde individuell festgelegten Hebesatz. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG muss der Gewerbesteuerhebesatz mindestens 200 Prozent betragen, um sog. Steueroasen zu vermeiden. Die tatsächlichen Hebesätze der Gewerbesteuer bewegen sich meist zwischen 350 und 400 Prozent. Das führt bei Kapitalgesellschaften zu einem effektiven Gewerbesteuersatz von ca. 15 Prozent des Gewinnes.

Gewerbesteueranrechnung

Zur Verminderung der Doppelbelastung kann die Gewerbesteuer auf eine zusätzlich zu zahlende Einkommensteuer ggf. nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) angerechnet werden. Keine Anrechnung findet auf die Körperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften statt.

(ADS)

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