1.733 Anwälte für Grundstücksrecht & Immobilienrecht | Seite 73

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Bernhard Idelmann
sehr gut
DR. IDELMANN & ASSOCIATES Spanisches, Deutsches & Europäisches Recht, Königsallee 14, 40212 Düsseldorf 6649.1607344344 km
Erbrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Internationales Recht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schiedsgerichtsbarkeit
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Grundstücksrecht & Immobilienrecht bietet Herr Rechtsanwalt Dr. Bernhard Idelmann
aus 11 Bewertungen Aufgrund meiner Bitte um Prüfung meiner Angelegenheit wurde ich sehr angenehm überrascht durch die schnelle und … (02.10.2023)
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Rechtsanwalt Frederik Neumann
CONIURISTA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main 6824.2753862998 km
Wer jeden Tag ein Euro spart, hat am Ende des Lebens hoffentlich einen fünfstelligen Betrag zusammen.
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Erbrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Grundstücksrecht & Immobilienrecht hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Frederik Neumann
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Rechtsanwältin Tuğçe Kaya LL.M.
Arteka Anwaltskanzlei, Nisbetiye Mahallesi, Gazi Güçnar Sokak, Uygur İş Merkezi Beşiktaş, 4/2, 34340, Istanbul, Türkei 8687.6781403494 km
Ausländerrecht & Asylrecht • Migrationsrecht • Strafrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Erbrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Tuğçe Kaya LL.M. bietet im Bereich Grundstücksrecht & Immobilienrecht Rechtsberatung und Vertretung
aus 5 Bewertungen Bis jetzt sehr zufrieden (07.04.2024)
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sehr gut
Rechtsanwalt Jan Barthel LL.M. oec.
Rechtsanwaltskanzlei Jan Barthel, LL.M. oec., Heichelheimer Hauptstraße 27, 99439 Am Ettersberg 6935.5454340012 km
Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Wirtschaftsrecht
Herr Rechtsanwalt Jan Barthel LL.M. oec. im Bereich Grundstücksrecht & Immobilienrecht bietet Beratung und Vertretung
aus 59 Bewertungen Rundum erstklassige Beratung und Durchsetzung meiner Ansprüche. Herr Barthel hat sich empatisch und vorausschauend um … (03.05.2024)
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Rechtsanwältin Nathalie Kühlmann
DAUSS Abogados, S.L.P., Rambla de Catalunya, 54, 08007 Barcelona, Spanien 6865.9045632179 km
Erbrecht • Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Umweltrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Rechtsanwältin Nathalie Kühlmann bietet im Bereich Grundstücksrecht & Immobilienrecht Rechtsberatung und Vertretung
aus 6 Bewertungen Sehr professionelle und stets kompetente Beratung (24.10.2022)

Rechtstipps von Anwälten für Grundstücksrecht & Immobilienrecht

Fragen und Antworten

  • Grundstücksrecht & Immobilienrecht: Wie kann ein Anwalt helfen?
    Streitigkeiten im Bereich Grundstücksrecht & Immobilienrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente, übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei und hält alle wichtigen Fristen ein, wenn es darum geht, einen Widerspruch gegen eine Entscheidung fristgerecht einzulegen. In jeder Situation informiert er Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten und vertritt Sie durchsetzungsstark sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
  • Was macht einen guten Anwalt für Grundstücksrecht & Immobilienrecht aus?
    Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, dass der Anwalt Mandate im Bereich Grundstücksrecht & Immobilienrecht übernimmt. Über seine Schwerpunkte können Sie sich ganz einfach auf seinem persönlichen Profil informieren. Auch eine Spezialisierung im jeweiligen Rechtsgebiet kann vom Vorteil sein, vor allem wenn es sich um besonders komplexe und vielschichtige Rechtsfälle handelt. Ein weiteres Kriterium, ob ein Anwalt im Bereich Grundstücksrecht & Immobilienrecht gut ist, können außerdem die positiven Bewertungen seiner bisherigen Mandanten sein. Lesen Sie einfach auf seiner Bewertungsseite, was andere über ihn schreiben und machen Sie sich somit ein erstes Bild.
  • Grundstücksrecht & Immobilienrecht: Wann brauche ich einen Anwalt?
    Da das Fachgebiet Grundstücksrecht & Immobilienrecht viele verschiedene Einzelbereiche regelt, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oftmals der sicherste Weg, sinnvolle und wirksame Entscheidungen zu treffen. Insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht, sollten Sie nicht voreilig und unvorbereitet handeln, sondern sich rechtzeitig an einen erfahrenen Anwalt im Bereich Grundstücksrecht & Immobilienrecht wenden. Er informiert Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten und ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen. Außerdem lohnt sich der Gang zum Anwalt auch dann, wenn Sie Dokumente auf Fehler überprüfen oder neue rechtssicher erstellen wollen. Wichtig zu wissen: In vielen Rechtsfällen herrscht sogar Anwaltszwang vor Gericht und Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
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Das Grundstücksrecht und das Immobilienrecht beinhalten die rechtlichen Regelungen für Grundstücke und Immobilien.

Grundstücksrecht

Das Grundstücksrecht beinhaltet alle Rechtsfragen rund die Rechte von Grundstücken. Im engeren Sinne beinhaltet das Grundstücksrecht schwerpunktmäßig Rechtsfragen zu dem Grundstückskaufvertrag und den sogenannten dinglichen Rechten an Grundstücken. Gesetzliche Grundlage des Grundstücksrechts sind überwiegend Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach dem Grad der Berechtigung unterscheidet das Grundstücksrecht zwischen dem Vollrecht an einem Grundstück (Eigentum), den grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurecht) und den beschränkten dinglichen Rechten. Zu den beschränkten dinglichen Rechten zählen die sogenannte Grunddienstbarkeit, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, der Nießbrauch, die Reallast, das dingliche Vorkaufsrecht und die Grundpfandrechte, also die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld.

Das Gesetz sieht für die Übertragung eines Rechts an einem Grundstück eine spezielle Art des Vertragsschlusses vor wegen der meist hohen Bedeutung und dem hohen Wert von Grund und Boden. Der schuldrechtliche Grundstückskaufvertrag oder Schenkungsvertrag über ein Grundstück bedarf für seine Wirksamkeit gemäß § 311b Bürgerliches Gesetzbuch der notariellen Beurkundung. Die Beurkundung durch einen Notar dient hauptsächlich dazu, den Grundstückseigentümer über die Tragweite seines Handelns aufzuklären. Dem Notar obliegt eine umfassende Aufklärungspflicht und er muss die Vertragsparteien umfassend über alle Rechtsfolgen ihres Handelns informieren. Mit dem Kaufvertrag hat sich der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer das Eigentum am Grundstück zu übertragen.

Diese Eigentumsübertragung ist bei Grundstücken besonders geregelt. Bei beweglichen Sachen erfolgt der Übergang des Eigentums allein schon mit Einigung der Vertragsparteien und Übergabe der Sache. Doch bei Grundstücken handelt es sich um nicht bewegliche Sachen und das Eigentum an ihnen kann nicht mit einem äußerlichen, erkennbaren Akt übertragen werden. Deshalb erfolgt bei ihnen die Einigung durch die sogenannte Auflassung (§ 935 BGB) und die Übergabe wird durch die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch ersetzt, § 873 BGB. Die Auflassung muss notariell beurkundet werden. Mit der Auflassungserklärung wird beim Grundbuchamt ein Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch gestellt werden. Erst wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, geht das Eigentum auf den neuen Rechtsinhaber über. Nur ausnahmsweise tritt der Eigentumsübergang bereits vor der Grundbucheintragung ein, nämlich bei Eigentumserwerb kraft Gesetzes (Erbfolge), einen behördlichen oder richterlichen Akt (z.B. Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung).

Weil es nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages geraume Zeit dauert, bis der neue Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen wird, kann sich der Käufer sein Recht durch Eintragung einer sogenannten Vormerkung sichern lassen. Mit der Vormerkung wird nicht schon das Eigentumsrecht des Vormerkungsinhabers gesichert, sondern sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks. Damit sind anderweitige Verfügungen des Noch-Eigentümers über das Grundstück ihm gegenüber unwirksam. Verkauft der Noch-Eigentümer das Grundstück ein zweites Mal, so darf sich der zweite Käufer aufgrund einer eingetragenen Vormerkung nicht mehr auf guten Glauben berufen. Sein jüngerer Kaufvertrag ist gegenüber dem Erstkäufer unwirksam. Für die Eintragung einer Vormerkung bedarf es einer Eintragungsbewilligung des Berechtigten (also des Noch-Eigentümers).

Eine weitere Besonderheit des Grundstücksrechts ist die sogenannte Rangfolge, insbesondere in Hinblick auf die Grundpfandrechte. Das Grundbuch ist systematisch nach Rechtsarten in verschiedene Abteilungen gegliedert. Innerhalb einer Abteilung werden die Grundstücksrechte in zeitlicher Reihenfolge eingetragen. Es gilt das Prioritätsprinzip wonach das zeitlich frühere Recht bei der Verwertung in der Zwangsvollstreckung höher steht als später eingetragene Rechte. Je besser also der Rang, umso geringer ist das Risiko des Berechtigten leer auszugehen; je niedriger der Rang, umso höher das Risiko des Rechtsinhabers.

Im weiteren Sinne zählen wegen ihres Grundstücksbezugs auch das Nachbarrecht, das Kleingartenrecht und das Jagdrecht zum Grundstücksrecht.

Immobilienrecht

Unter dem Oberbegriff Immobilienrecht wird Recht rund um Grundstück, Haus und Wohnung zusammengefasst. Weil es sich bei Immobilien um nicht bewegliche Sachen handelt, spricht man hier auch vom sogenannten Liegenschaftsrecht.

Neben den schuldrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die zum Beispiel für den Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie gelten, ist in diesem Bereich etwa bei der Eigentumsübertragung oder Einräumung eines Rechts an einer Immobilie, auch das dingliche Recht an der Immobilie aus dem Sachenrecht des BGB von erheblicher Bedeutung. Ein dingliches Recht ist dabei eine Rechtsposition, die jemand an einer Sache tatsächlich bereits innehat. Das lässt sich am Beispiel des Grundstückskaufs darstellen:

Mit dem notariellen Kaufvertrag hat der Käufer Anspruch auf Eigentumsübertragung am Grundstück. Ein Recht am Grundstück selbst (dingliches Recht) hat er jedoch nicht. Das erhält er erst durch eine entsprechende Eintragung zunächst der Vormerkung und schließlich durch Auflassung (§ 873 BGB) und richtigen Eintrag im Grundbuch.

Denn erst wenn beispielsweise die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, geht das Eigentum z.B. eines Grundstücks auf den Erwerber über. Formale Vorschriften, wie die Eintragung bzw. Löschung eines Rechts formal im Grundbuchamt zu erfolgen hat, finden sich in der sogenannten Grundbuchordnung (GBO).

Das Liegenschaftsrecht beschränkt sich nicht nur auf das Eigentum, sondern es bestehen zahlreiche weitere Formen für Rechtsbeziehungen an Grundstücken und Gebäuden, wie zum Beispiel das Vorkaufsrecht, die Vormerkung oder Sondernutzungsrechte (Nießbrauch, Wohnrecht, Wegerecht etc.). Darüber hinaus können Rechte an Grundstücken als Sicherheit eingeräumt werden, wie zum Beispiel bei einer Hypothek, einer Grunddienstbarkeit oder einer Grundschuld.

Neben dem Grundstücksrecht fallen auch das Wohnungseigentumsrecht, das Maklerrecht und das private Baurecht und Architektenrecht unter den allgemeinen Begriff des Immobilienrechts. Im Baubereich ist das privatrechtliche Baurecht, das beispielsweise Fragen zwischen Bauherr, Architekt und Bauunternehmer betrifft (z.B. Bauvertrag, Architektenhaftung, Baumängel), von dem Öffentlichen Baurecht zu unterscheiden, das beispielsweise Fragen zu einer Baugenehmigung, einen Bebauungsplan und Inhalte des Bauordnungsrechts regelt.

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