339 Anwälte für Reiserücktritt | Seite 15

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Rechtsanwältin Petra Barthel
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Frau Rechtsanwältin Petra Barthel bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Reiserücktritt
aus 12 Bewertungen Es hat zwar ganz schön lange gedauert, aber wir haben Recht bekommen - das alleine zählt ;-) (24.02.2024)
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Bei rechtlichen Fragen im Bereich Reiserücktritt hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Mark D. Wilson
aus 58 Bewertungen Ich kann Herr RA Wilson mit Gutem gewissen weiterempfehlen. Nimmt sich Zeit für Fragen, antwortet zeitnah auf Mails … (26.05.2024)
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Herr Rechtsanwalt Kai Motzkus bietet Rat und Unterstützung im Bereich Reiserücktritt
aus 8 Bewertungen Hat schnell reagiert (16.01.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Reiserücktritt

Fragen und Antworten

  • Reiserücktritt: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Reiserücktritt umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Reiserücktritt und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Reiserücktritt: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Reiserücktritt sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Ein Reiserücktritt ist gemäß § 651i vor Beginn der Reise jederzeit möglich. Ein Grund für den Rücktritt, auch bei Storno der Reise, ist nicht erforderlich. Der Veranstalter der Reise hat in einem solchen Fall der Stornierung der Reise keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis. Allerdings muss der Reisende im Falle eines Reiserücktrittes eine Entschädigung als Schadenersatz zahlen. Die entspricht zumindest einem Teil des Reisepreises.

Kosten für den Reiserücktritt

Je näher der Reisebeginn beim Rücktritt schon liegt, desto höher ist in der Regel die Entschädigung. Der Veranstalter muss sich nämlich anrechnen lassen, was er selbst erspart durch den Rücktritt. Insbesondere muss er auch versuchen, den freien Reiseplatz durch einen anderen Reisenden zu ersetzen.

Die Höhe einer solchen Stornoentschädigung wird gelegentlich als Prozentsatz im Reisevertrag oder auch in AGB vereinbart. Die Rechtsprechung hält Pauschalen bis zu 80 Prozent für möglich. Dabei kann ein höherer Schaden aber individuell nachgewiesen werden. Die Höhe zulässiger Pauschalen richtet sich zudem nach Art der Reise, also beispielsweise Flugreise, Schiffsreise, Kreuzfahrt, Ferienwohnung etc.

Im Falle höherer Gewalt ist eine Kündigung des Reisevertrages sowohl durch den Reisenden als auch durch den Veranstalter möglich. Pauschale Schadenersatzforderungen gibt es hier nicht. Auch wenn der Veranstalter den Rücktritt durch nachträgliche Änderungen der Reisebedingungen verursacht, hat er keinen Anspruch auf eine Stornoentschädigung.

Reiserücktrittskostenversicherung

Gegen die Forderung des Reiseveranstalters nach dem Rücktritt kann eine Versicherung abgeschlossen werden. Regelmäßig wird dies zusammen mit dem Reisevertrag als Option angeboten. Diese Reisrücktrittskostenversicherung wird auch einfach Reiserücktrittsversicherung oder Reisestornoversicherung genannt. Nach EU-Recht muss auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittskostenversicherung spätestens bei der Reisebestätigung hingewiesen werden.

Die Versicherung übernimmt je nach Vertrag bei bestimmten Verhinderungsgründen wie Krankheit oder Problemen mit einer erforderlichen Impfung die Ersatzansprüche des Veranstalters, wobei der Kunde ggf. einen Selbstbehalt zahlen muss. Die Kosten der Reiserücktrittsversicherung richten sich nach dem Reisepreis, Selbstbehalt und den Rücktrittsgründen. Manche andere Verträge, beispielsweise über bestimmte Kreditkarten, bieten zudem bereits eine integrierte Reiserücktrittskostenversicherung.

(ADS)

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