3.099 Anwälte für Schuldbeitritt | Seite 130

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sehr gut
Rechtsanwalt Kanzlei Rottmann, Neusser Wall 12, 50670 Köln 6674.2143834653 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Schuldbeitritt bietet Herr Rechtsanwalt Uwe Rottmann
aus 86 Bewertungen Wir wurden sehr freundlich begrüßt, fachlich ausführlich beraten und zur vollsten Zufriedenheit vertreten. Man kann … (14.02.2024)
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Rechtsanwältin Sonja Lauterbach
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Bei Rechtsfragen im Bereich Schuldbeitritt hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Sonja Lauterbach
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Rechtsanwältin Stephanie Zimmerhakl
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Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Schuldbeitritt bietet Frau Rechtsanwältin Stephanie Zimmerhakl
aus 8 Bewertungen Fr. Zimmerhakl war immer freundlich kompetent und hatte vor Gericht die richtigen worte und Argumente. (29.11.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schuldbeitritt

Fragen und Antworten

  • Schuldbeitritt: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schuldbeitritt sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Schuldbeitritt: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Schuldbeitritt umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schuldbeitritt und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Beim Schuldbeitritt verpflichtet sich ein Dritter, für die Forderung eines Gläubigers gegen einen Schuldner ebenfalls einzustehen. Der ursprüngliche Schuldner und der Beitretende haften gleichrangig als Gesamtschuldner. Das bedeutet, der Gläubiger kann nach seiner Wahl die Leistung vom ursprünglichen Schuldner oder von dem durch Schuldbeitritt beigetretenen neuen Schuldner fordern. Voraussetzung ist natürlich die Fälligkeit der Leistung und dass keine Einwendung entgegensteht. Der Gläubiger kann vom neu beigetretenen Schuldner nicht verlangen, was er auch vom schon vorher vorhandenen Schuldner nicht verlangen kann.

Der Schuldbeitritt wird vereinzelt auch als Schuldmitübernahme oder kumulative Schuldübernahme bezeichnet und ist gesetzlich, insbesondere im BGB, nicht geregelt. Er tritt vor allem in Zusammenhang mit einem Kredit, Darlehen, Ratenzahlungen oder Ähnlichem auf. Beispielsweise kann sich irgendwann nach Vertragsschluss herausstellen, dass der Schuldner seine spätere Pflicht zur Darlehensrückzahlung vielleicht nicht erfüllen kann, weil er noch viele andere Schulden hat und eine Insolvenz droht. In diesem Fall kann der Gläubiger, der sonst vielleicht eine sofortige Kündigung erklären könnte, beruhigt werden, wenn ihm durch einen Schuldbeitritt ein zweiter gleichrangiger Schuldner gegeben wird, bei dem er seine Forderung notfalls eintreiben kann.

Die Bürgschaft ist eine weitere Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen. Der Unterschied zwischen Schuldbeitritt und Bürgschaft ist aber die Haftung des Bürgen bzw. Beitretenden. Der Bürge haftet nur subsidiär. Das heißt, der Gläubiger muss sich bei der Bürgschaft zunächst an den ursprünglichen Schuldner halten. Erst wenn feststeht, dass der nicht zahlen kann, darf er den Bürgen in Anspruch nehmen. Nach einem Schuldbeitritt dagegen kann der Gläubiger eine fällige und einredefreie Leistung auch gleich vom beigetretenen Schuldner verlangen.

Die Schuldübernahme geht noch weiter als der Schuldbeitritt. Dabei übernimmt ein neuer Schuldner die Verpflichtung des alten Schuldners und haftet fortan allein. Der ursprüngliche Schuldner wird durch die Schuldübernahme von seiner Leistungspflicht frei. Die Schuldübernahme ist gem. § 414 BGB ein Vertrag zwischen Gläubiger und neuem Schuldner. Die Zustimmung des Gläubigers ist hier erforderlich, da er bei der Schuldübernahme den alten und möglicherweise zahlungskräftigeren Schuldner verliert.

Beim Schuldbeitritt ist das anders. Hier erhält der Gläubiger zu dem bestehenden Schuldner lediglich einen weiteren hinzu, den er alternativ angehen kann. Da ihm so kein Nachteil entsteht, ist auch die Zustimmung des Schuldners zum Schuldbeitritt regelmäßig nicht erforderlich.

(ADS)

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