3.874 Anwälte für Testament | Seite 7

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Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. agr. Ina Sommerfeld
Rechtsanwältin Dr. agr. Ina Sommerfeld
Anwaltskanzlei Sommerfeld, In der Fuchskaule 17, 53773 Hennef (Sieg) 6705.0953805768 km
Fachanwältin Agrarrecht • Fachanwältin Erbrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Testament hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. agr. Ina Sommerfeld
(19.09.2023) Ich hatte ein Telefonat mit Frau Sommerfeld, sehr freundliche und kompetente Anwältin. Das wichtigste ist aber das Sie …
Profil-Bild Rechtsanwalt Jan Pahl
sehr gut
Rechtsanwalt Jan Pahl
Rechtsanwälte Brugger & Partner mbB, Ernst-Lehmann-Str. 26, 88045 Friedrichshafen 7013.320258944 km
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Familienrecht
Herr Rechtsanwalt Jan Pahl vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Testament
aus 34 Bewertungen Die Beratung von Herrn Pahl war sehr kompetent und hilfreich für uns . Vielen Dank (08.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger
sehr gut
Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger
BRP RENAUD, Königstr. 28, 70173 Stuttgart 6930.9500108361 km
Fachanwältin Erbrecht • Fachanwältin Familienrecht • Mediation • Unterhaltsrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Testament unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger
aus 22 Bewertungen Frau Dr. Ackermann-Sprenger überzeugt durch eine sehr professionelle, rechtssichere, sachlich klare und gleichwohl … (17.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt & Avvocato Gianluca Perencin
Rechtsanwalt & Avvocato Gianluca Perencin
LEGALEde Rechtsanwälte - Studio Legale, Türkenstraße 11, 80333 München 7118.5936107408 km
Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Internationales Recht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Testament bietet Herr Rechtsanwalt & Avvocato Gianluca Perencin
(15.03.2024) Herr Perencin ist ein äußerst kompetenter und sympathischer Anwalt, der mir bei meinem Immobilienkauf in Italien eine …
Profil-Bild Rechtsanwältin Barbara Brauck
Kanzlei Barbara Brauck-Hunger, Bachweg 55, 65366 Geisenheim 6787.3829063098 km
Fachanwältin Erbrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Barbara Brauck ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Testament
(22.12.2022) Prompte Rückmeldung, nettes Telefonat und kompetente, verständliche Auskunft.
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Wegner
Rechtsanwalt Martin Wegner
Wegner Rechtsanwälte, Bismarckstr. 91, 67059 Ludwigshafen am Rhein 6845.5018463033 km
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Maklerrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Martin Wegner - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Testament
(07.05.2024) Kurzfristig Termine erhalten, ausführliche, sehr kompetente Beratung, fühlte mich sehr aufgehoben , hat sich Zeit für …
Profil-Bild Rechtsanwältin Isabel Fritsch
sehr gut
Rechtsanwältin Isabel Fritsch
Rechtsanwälte nb Neuburg, Ingolstädter Str. 22, 86633 Neuburg an der Donau 7059.2364346741 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Zivilprozessrecht • Unterhaltsrecht
Frau Rechtsanwältin Isabel Fritsch ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Testament gerne behilflich
aus 19 Bewertungen Sehr kompetente Rechtsanwältin (24.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Nikola Krstić
Rechtsanwalt Dr. Nikola Krstić
RA Kanzlei Dr Nikola Krstić, Jirečekova 21, 21000 Novi Sad, Serbien 7821.0887069678 km
Immer für Ihnen da...
Erbrecht • Familienrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Zivilprozessrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Testament hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Nikola Krstić
(29.05.2024) Ich kontaktierte Herr Krstic um mich aus Serbien auszubürgern. Im diesen Fall konnte Herr Krstic schnell beraten und …
Profil-Bild Rechtsanwältin Raphaela Hüßtege
Rechtsanwältin Raphaela Hüßtege
Maltry RechtsanwältInnen PartG mbB, Hohenzollernstr. 89, 80796 München 7117.5047689553 km
Fachanwältin Erbrecht
Frau Rechtsanwältin Raphaela Hüßtege ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Testament gerne behilflich
Profil-Bild Rechtsanwältin Christine Mohr
Kanzlei Mohr, Residenzstr. 65 a, 86633 Neuburg an der Donau 7059.3713348694 km
Verkehrsrecht • Familienrecht • Arbeitsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Erbrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Testament hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Christine Mohr
Profil-Bild Rechtsanwältin Silvia Weidner
Kanzlei Silvia Weidner, Stresemannstraße 8, 06484 Quedlinburg 6884.4197884083 km
Wir nehmen uns Zeit für Sie.
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mediation • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Silvia Weidner ist Ihr Ansprechpartner für Testament
aus 8 Bewertungen In meiner Scheidungssache habe ich mich an Frau Weidner gewandt. Trotz Corona wurde alles super gelöst mit … (17.02.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Axel Steiner
sehr gut
Rechtsanwalt Axel Steiner
Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Schwieberdinger Straße 56, 70435 Stuttgart 6926.9582767182 km
Erbrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Zivilprozessrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge
Bei Rechtsfragen im Bereich Testament hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Axel Steiner
aus 14 Bewertungen Bin sehr zufrieden (12.05.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anna Mohr
Rechtsanwältin Anna Mohr
von Buttlar Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Löffelstr. 4, 70597 Stuttgart 6932.0143162757 km
Erbrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Testament hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Anna Mohr
(03.03.2024) Wir haben Frau Kollegin Mohr als Anwälte, die auf anderen Rechtsgebieten tätig sind, um Hilfe bei der …
Profil-Bild Rechtsanwalt Stefan Dittrich
Kanzlei Dr. Dittrich & Dittrich, Auf der Rast 7, 93444 Bad Kötzting 7137.3373688536 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Rechtsanwalt Stefan Dittrich ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Testament
aus 8 Bewertungen Bereits einen Tag nach meiner Anfrage folgte eine Kontaktaufnahme, Beratungstermin steht noch an. (13.09.2020)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nicole Hofmann
Rechtsanwältin Nicole Hofmann
Rechtsanwaltskanzlei Hofmann & Mävers, Schöneberger Ufer 71, 10117 Berlin 6973.4391074392 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Unterhaltsrecht • Betreuungsrecht
Frau Rechtsanwältin Nicole Hofmann unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Testament
(18.01.2023) Eine super Anwältin, was ich nach zwei Fehlversuchen gut beurteilen kann. Fachlich ist sie sehr kompetent, menschlich …
Profil-Bild Rechtsanwalt Uwe Schumacher
Rechtsanwalt Uwe Schumacher
Beisenherz & Schumacher GbR, Friedrich-Ebert-Str. 10, 59425 Unna 6688.5885922181 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Strafrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Versicherungsrecht
Herr Rechtsanwalt Uwe Schumacher - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Testament
aus 6 Bewertungen Herr Schumacher ist ein sehr erfahrener Rechtsanwalt. Er regelt seit Jahren meine juristischen Angelegenheiten. Die … (18.01.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jens Urban
Rechtsanwalt Jens Urban
Urban & Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bamberger Str. 1, 97483 Eltmann 6956.8108296272 km
Erbrecht • Familienrecht • Steuerrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Jens Urban für Rechtsfragen rund um den Bereich Testament
Profil-Bild Rechtsanwalt Walter Busche
Rechtsanwalt Walter Busche
Rechtsanwälte Busche, Am Buddeplatz 1, 13507 Berlin 6964.1987617749 km
Fachanwalt Erbrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Testament hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Walter Busche
Profil-Bild Rechtsanwalt Erich Later
sehr gut
Rechtsanwalt Erich Later
Kanzlei Erich Later, Opernstraße 9, 34117 Kassel 6810.4597676868 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Testament bietet Herr Rechtsanwalt Erich Later
aus 20 Bewertungen Sachlich, kompetent, freundlich. (09.03.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, LL.M.
sehr gut
Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, LL.M.
Rechtsanwaltskanzlei Jakobs, An der Hasenquelle 31, 55120 Mainz 6801.8188612103 km
Das Leben ist ungerecht, aber nicht immer zu Deinen Ungunsten!
Fachanwältin Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Erbrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, LL.M. ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Testament
aus 19 Bewertungen Frau Jakobs hat zu unserer vollen Zufriedenheit gearbeitet. Die schnellen und sehr kompetenten Reaktionen von Frau … (10.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Georg H. Argauer
Rechtsanwalt Georg H. Argauer
Rechtsanwaltskanzlei Argauer & Stoll, Am Predigertor 1, 79098 Freiburg im Breisgau 6889.4709165907 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Mediation
Bei Rechtsfragen im Bereich Testament hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Georg H. Argauer
(26.05.2021) Auf Empfehlung eines Bekannten habe ich mich von Herrn Argauer bei der Schadensregulierung meines unverschuldeten …
Profil-Bild Rechtsanwalt Karl Niessler
Rechtsanwalt Karl Niessler
Rechtsanwaltskanzlei Karl Niessler, Grabenstrasse 16-18, 65549 Limburg an der Lahn 6772.5613491045 km
Fachanwalt Steuerrecht • Fachanwalt Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Erbrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Zivilprozessrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Testament unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Karl Niessler
aus 8 Bewertungen Sehr geehrter Herr Niessler, wir haben mehrere Jahre eine für uns fruchtbare Zusammenarbeit mit Ihnen. Es ist uns … (07.07.2020)
Profil-Bild Rechtsanwältin Claudia Weigand
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Kanzlei Claudia Weigand, Coppistr. 53a, 04157 Leipzig 6980.7593678111 km
Familienrecht • Sozialrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Erbrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Testament steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Claudia Weigand gerne zur Verfügung
aus 12 Bewertungen Danke für die gute Kommunikation, die schnellen Antworten. (19.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Kießelbach
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Rechtsanwalt Christian Kießelbach
Rechtsanwälte Steuerberater Kießelbach Böhner Groß, Götzenturmstr. 35, 74072 Heilbronn 6913.2652275977 km
Gemeinsam Ihre Ziele erreichen, Ihr Erfolg ist meine Motivation
Fachanwalt Familienrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Zivilrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Christian Kießelbach – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Testament
aus 38 Bewertungen Ich bin sehr zufrieden. Mit Herrn Kieselbach. Ich habe am Anfang meine Bewertung nicht so bewertet, weil ich ihn noch … (03.06.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Testament

Fragen und Antworten

  • Testament: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Testament sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Testament: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Testament umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Testament und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
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Mit einem Testament kann man seine Erbschaft regeln. Denn aufgrund eines Testaments lässt sich die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise ausschließen. Eine entsprechende Verfügung über den eigenen Nachlass ermöglicht ansonsten nur ein Erbvertrag. Der gemeinsame Oberbegriff für Testament und Erbvertrag lautet dabei Verfügung von Todes wegen. Das Testament wird auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Auch umgangssprachlich ist der letzte Wille gleichbedeutend mit einem Testament. Ausführlich geregelt ist das Testament im erbrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in den §§ 2064 bis 2273.

Was regelt das BGB zum Testament?

Die Vorschriften zum Testament im BGB bestimmen, wer ein Testament errichten bzw. wieder aufheben darf, welche Formvorschriften dabei zu beachten sind und welche Testamentsarten es gibt. Das Gesetz legt auch den Rahmen für die möglichen Regelungen in einem Testament fest, konkret der der Erbeinsetzung, einer Nacherbenregelung, eines Vermächtnisses und einer Auflage. Weitere Vorschriften regeln den Einsatz eines Testamentsvollstreckers. Ferner bestimmt es, wer ein Testament anfechten darf und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Geregelt ist zudem das gemeinschaftliche Testament, welches Verheiratete und eingetragene Lebenspartner errichten können. Eine Verjährung ist bei einem Testament nicht vorgesehen.

Wer kann ein Testament errichten?

Grundsätzlich gilt: Jede natürliche Person kann mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein wirksames Testament verfassen. Wer noch nicht volljährig ist, kann allerdings nur ein notarielles Testament und kein eigenhändiges Testament errichten. Eine Zustimmung der Eltern oder ein sonstiger gesetzlicher Vertreter ist anders als beim Erbvertrag dazu nicht erforderlich.

Auch sonst herrscht Testierfreiheit. Das heißt, jeder kann jede beliebige Person ohne Angabe von Gründen zum Erben einsetzen. Sogar ein noch nicht gezeugtes und daher ungeborenes Kind kann zum Erben erklärt werden, es gilt jedoch im Zweifel bei seiner Geburt als Nacherbe. Ein Vermächtnis in gleicher Weise ist dagegen unmöglich.

Die sogenannte Testierfähigkeit fehlt neben unter 16-Jährigen jedem, der wegen krankhaft gestörter Geistestätigkeit - z.B. Schizophrenie, Wahnvorstellungen, Psychose -, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung seiner Erklärungen nicht erkennen kann. Hierzu zählen auch Fälle von Demenz aufgrund von Alzheimer, eine geistige Behinderung aber auch ein vorübergehender Zustand der Geistesstörung etwa aufgrund des Konsums von Alkohol und anderer Drogen, umgekehrt sind auch durch einen Entzug bedingte Beeinträchtigungen möglich. Wer geschäftsunfähig ist, ist gleichzeitig auch testierunfähig. Wer bloß unter Betreuung steht, kann jedoch selbst bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt wirksam testieren.

Aufzupassen ist im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments auf Dritte. Als höchstpersönliches Rechtsgeschäft kann nur jeder selbst ein Testament errichten. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Zudem darf ein Dritter eine im Testament bedachte Person lediglich bezeichnen, aber nicht bestimmen. So wäre eine Verfügung, dass der beste Freund bestimmen soll, welches von mehreren Kindern Erbe sein soll, unwirksam. Wirksam wäre hingegen, wenn er die Entscheidung danach zu treffen hat, welches Kind ein bestimmtes Studium abschließt.

Unfähigkeit ein Testament zu errichten beweisen

Wer bezweifelt, dass die vererbende Person überhaupt in der Lage war, ein wirksames Testament zu errichten, muss diese Testierunfähigkeit in vollem Umfang beweisen. Es ist dabei zu klären, ob jemand die getroffene Entscheidung noch überblicken konnte. Möglich ist eine solche Feststellung allerdings erst nach dem Tod des Vererbenden und somit nicht vor Eintritt des Erbfalls. Ob jemand überhaupt fähig war, ein wirksames Testament zu errichten, lässt sich daher nicht überprüfen, solange dieser Mensch noch lebt.

Welche Arten von Testamenten gibt es?

Ordentliche Testamente

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament heißt eigenhändiges Testament, weil der Erblasser es mit der eigenen Hand schreiben und unterschreiben muss, damit es wirksam ist. Mit Schreibmaschine oder Computer verfasste Testamente sind unwirksam, da das gesamte Testament handschriftlich verfasst sein muss. Aufgrund seiner einfachen Voraussetzungen - Testierfähigkeit, Testierwille, lediglich etwas zum Schreiben und mögliche Aufbewahrung des Testaments zu Hause - ist das eigenhändige Testament die am weitesten verbreitete Testamentsform. Fehlende Kenntnisse des Erbrechts führen aber gerade beim allein erstellten Testament leicht zu eigentlich nicht gewollten Erbfolgeregelungen. Auch ein so gut wie nie zur persönlichen Situation passendes Muster bzw. eine Vorlage beseitigen nicht die Gefahr eines unwirksamen oder missverständlichen Testaments. Um dies zu vermeiden, sollte ein Laie fachkundige Hilfe beim Errichten des eigenen Testaments in Anspruch nehmen und ein gegebenenfalls bereits erstelltes Testament überprüfen lassen.

Notarielles Testament

Anders als das eigenhändige Testament muss der Erblasser das notarielle Testament nicht per Hand verfassen. Damit es wirksam ist, ist das notarielle Testament dafür zur Niederschrift eines Notars zu erklären. Dazu kann der Erblasser seinen letzten Willen dem Notar mündlich erklären oder ihm ein offenes oder verschlossenes Schreiben übergeben, dessen Inhalt er kennen muss, das aber auch ein anderer verfasst haben kann. So kann etwa ein Rechtsanwalt das Testament im Auftrag des Erblassers erstellen. Eine Kombination aus den genannten Verfahren ist zulässig. In jedem Fall ist das Testament beim Notar zu versiegeln und unverzüglich in amtliche Verwahrung beim örtlichen Amtsgericht zu bringen. Ein Eintrag im zentralen Testamentsregister sichert die spätere Auffindbarkeit des Testaments. Das Notartestament wird auch als öffentliches Testament bezeichnet. Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament ist es bereits möglich ab 16 Jahren ein notarielles Testament zu errichten. Die Eröffnung eines notariellen Testaments ersetzt im Übrigen zusammen mit dem darüber gefertigten Protokoll einen Erbschein.

Außerordentliche Testamentsarten

Neben diesen ordentlichen Testamenten regelt das BGB zudem drei außerordentliche Testamentsarten:

  • das Testament vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen,
  • das Testament vor drei Zeugen,
  • das Seetestament.

Die ersten beiden Testamentsarten sind nur in einer jeweils näher bestimmten Notlage möglich. Sie werden daher auch als Nottestament bezeichnet. Sie werden zudem drei Monate, nachdem jemand wieder in der Lage ist ein notarielles Testament zu errichten, automatisch unwirksam.

Patiententestament

Ein Patiententestament ist kein Testament zur Regelung der Erbschaft. Vielmehr ist mit Patiententestament eine Patientenverfügung gemeint, mit der jemand seine medizinische Behandlung für den Fall bestimmt, falls er in irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft nicht mehr dazu in der Lage sein sollte.

Testamentsarten nach Anzahl der Beteiligten

Einzeltestament

In einem Einzeltestament erklärt nur eine Person ihren letzten Willen. Es ist grundsätzlich jedem testierfähigen Menschen möglich, ein Einzeltestament zu errichten. Für die Form des Einzeltestaments gelten die bereits erwähnten Möglichkeiten.

Gemeinschaftliches Testament

Nur Verheiratete und Lebenspartner können ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament errichten. Das gemeinschaftliche Testament beinhaltet gemeinschaftlich getroffene letztwillige Verfügungen. Es lässt darüber hinaus unabhängig voneinander geltende Einzelverfügungen zu. Jeder Partner verfügt dabei über sein eigenes Vermögen. Es sind alle Verfügungen eines Einzeltestaments möglich.

Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments sind die wechselseitigen Verfügungen. Eine entsprechende Verfügung trifft ein Ehepartner hier nur, weil sie der andere auch trifft. Doch trotz dieser voneinander abhängigen Verfügungen, liegt kein Vertrag vor. Das gemeinschaftliche Testament muss nicht zeitgleich und in einer Urkunde vorliegen. Entscheidend ist aber, dass beide Partner den Inhalt kennen.

Eine weit verbreitete Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. Verheiratete bzw. Lebenspartner erben aufgrund entsprechender Regelung vor Dritten, bei denen es sich meist um die gemeinsamen Kinder handelt. Da inzwischen jede zweite Ehe geschieden wird, ist die lebenslange Ehe, auf der das klassische Berliner Testament beruht, längst nicht mehr Standard. Bei Ehescheidung und Wiederheirat sowie eventueller unehelicher Kinder versagt das Berliner Testament daher regelmäßig. Dasselbe gilt im Falle einer Patchworkfamilie mit jeweils eigenen Kindern und Ex-Partnern aus früheren Beziehungen. Durch sorgfältiges Formulieren eines gemeinsamen Testaments sind jedoch auch Patchworkfamilien passende erbrechtliche Lösungen mittels Testament möglich.

Häufige Inhalte von Testamenten

Erbfolgeregelung und Enterbung

Mit einem Testament legen die Erblasser zumeist die von ihnen gewünschte Erbfolge fest. Sie können mittels Testament eine oder mehrere Personen zu Erben einsetzen. Mehrere gleichzeitig als Erben eingesetzte Personen bilden eine Erbengemeinschaft. Andererseits lassen sich Erbberechtigte mittels Testament auch enterben. Eine Enterbung muss dabei nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht z. B. aus, wenn eine Person zum Alleinerben eingesetzt wird. Ebenso kann jemand als Vorerbe und ein anderer als dessen Nacherbe bestimmt werden. Diese Möglichkeit nutzt etwa das Berliner Testament in einer Variante. Jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner setzen sich dabei jeweils als Vorerben und für den Fall, dass einer der anderen überlebt als Ersatzerben ein. Dritte, meist die gemeinsamen Kinder, sollen dessen Nacherben sein. Den Vorteilen dieses Ehegattentestaments - keine einseitige Änderung und damit Benachteiligung möglich, Absicherung des überlebenden Partners - steht jedoch gerade mit Überschreiten der Freibeträge ein erheblicher Nachteil bei der Erbschaftsteuer entgegen, da Vorerbschaft und Nacherbschaft jeweils voll der Besteuerung unterworfen sind. Aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten erscheint das Einräumen von Nießbrauch, einem Wohnrecht oder Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände mittels Vermächtnis hier vorteilhafter. Nicht zuletzt verringert sich dadurch das Risiko eines möglichen Missbrauchs der Vorerbschaft wie etwa durch eine unzulässige Schenkung.

Sittenwidrige und verbotene Erbeinsetzung

Eine gegen die guten Sitten verstoßende Einsetzung zum Erben ist unwirksam. Die Frage einer sittenwidrigen Erbeinsetzung stellt sich in der Praxis immer wieder beim sogenannten Geliebtentestament, wenn statt der Ehefrau und den Kindern die Geliebte alles erben soll. Grundsätzlich ist das zulässig, da den Familienmitgliedern hier noch der Pflichtteil verbleibt. Bezweckte der verheiratete Erblasser damit aber allein, dass die Geliebte weiterhin Geschlechtsverkehr mit ihm hat, so ist die Enterbung von Frau und Kindern im Falle einer solchen „Hergabe für Hingabe" unwirksam. Ebenfalls an der Grenze zur Sittenwidrigkeit bewegen sich Erbeinsetzungen, die das Eingehen einer Ehe verlangen. Die Sittenwidrigkeit beweisen muss, wer sich darauf beruft. Ein Pflegeheim oder dortiges Pflegepersonal können dort befindliche Heimbewohner außerdem laut § 14 HeimG nicht als Erbe einsetzen. Dieses gesetzliche Verbot gilt jedoch nicht im Rahmen der Angehörigenpflege.

Teilungsanordnung treffen

Mittels Testament lässt sich auch eine Teilungsanordnung treffen. Der Erblasser bestimmt dabei, dass ein Miterbe einen bestimmten Gegenstand im Rahmen der Auseinandersetzung erhält. Dieser hat dadurch einen Anspruch darauf gegen die Miterben. Da eine wertmäßige Anrechnung des Gegenstands auf die Erbquote erfolgt, erhält der Erbe anders als bei einem Vorausvermächtnis aufgrund der Teilungsanordnung nicht mehr als die anderen auch.

Vermächtnis und Auflage

Ein Testament kann bestimmen, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Vermögensgegenstand erhält, beispielsweise eine wertvolle Sammlung, Schmuck, aber auch eine Eigentumswohnung oder ein Haus. Eine solche Vermögenszuwendung ist ein Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer wird dadurch kein Erbe. Aufgrund des Vermächtnisses kann er aber verlangen, dass die Erben den jeweiligen Gegenstand herausgeben.

Mit einer Auflage im Testament kann ein Erbe oder Vermächtnisnehmer in der Weise beschwert werden, dass er etwas tun oder unterlassen muss. Dadurch Begünstigte können allerdings nicht verlangen, dass die Auflage erfüllt wird. Häufig zu findende Auflagen sind die Grabpflege oder das Spenden einer bestimmten Geldsumme für wohltätige Zwecke.

Pflichtteil entziehen

Wer enterbt worden ist, kann von den Erben immer noch den sogenannten Pflichtteil verlangen. Dieser steht jedoch grundsätzlich nur Abkömmlingen, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers zu. Geschwister, Neffen und Nichten haben generell keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil entspricht vom Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das Pflichtteilsrecht entsteht mit dem Erbfall. Auf den Pflichtteilsanspruch fallen mit seiner Geltendmachung bis zu seiner Erfüllung Zinsen an.

Ehegatten und Lebenspartner müssen beachten, dass es jedoch bereits mit Stellen eines Scheidungsantrags bzw. Antrags auf Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft entfällt und nicht erst mit vollzogener Scheidung. Eine bloße Trennung reicht jedoch nicht. Verlangt ein Enterbter seinen Pflichtteil, müssen ihn ihm die Erben durch Zahlung von Geld leisten - Sachleistung ist ausgeschlossen. Das bereitet Probleme, wenn die Erbschaft sich nur schwer teilen lässt, weil sie etwa überwiegend aus Immobilien besteht oder das notwendige Veräußern von Unternehmensanteilen sich negativ auf die Unternehmensführung auswirkt. In letzterem Fall ist auch an die Aufnahme einer Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag zu denken. Eine klare Regelung der Erbschaft ist besonders bei einem Familienunternehmen unverzichtbar. Denn die notwendige Einstimmigkeit einer Erbengemeinschaft für alle unternehmerischen Entscheidungen lässt eine erfolgreiche Unternehmensführung auf Dauer nicht zu. Obendrein ist das Betreuungsgericht - das frühere Vormundschaftsgericht - daran zu beteiligen, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind.

Wer den Pflichtteil per Testament entziehen will, benötigt dafür besondere Gründe. Die dazu in § 2333 BGB genannten besonders schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser sind abschließend. Hierzu zählen etwa eine erhebliche Körperverletzung des Erblassers, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder nicht geleisteter gesetzlicher Unterhalt. Letzteres betrifft insbesondere auch wegen erhöhtem Pflegebedarf zu leistenden Elternunterhalt. Zum erfolgreichen Pflichtteilsentzug muss der Erblasser den Entziehungsgrund zudem im Testament angeben.

Testamentsvollstrecker einsetzen

Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers bestimmen sich nach dem im Testament festgelegten Umfang. Sofern der Verstorbene nichts anderes bestimmt hat, führt ein Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus bzw. sorgt für die Auseinandersetzung der Erbschaft unter den Erben.

Wie kann man ein Testament beseitigen?

Testament widerrufen

Wer ein Testament errichtet hat und testierfähig ist, kann das Testament jederzeit widerrufen oder abändern. Existiert bei einem vollständigen Widerruf kein weiteres Testament, kommt es wieder zur gesetzlichen Erbfolge. Ansonsten gilt ein früheres Testament. Diese Möglichkeit ist bei einem gemeinschaftlichen Testament jedoch beschränkt. Der Widerruf wechselseitiger Verfügungen erfordert zu Lebzeiten beider Partner entweder ein neues gemeinschaftliches Testament oder die notarielle Beurkundung des Widerrufs.

Dieses Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des Ehegatten, da dieser auf den Bestand der getroffenen Verfügung vertrauen darf. Der überlebende Partner kann sich nur durch Ausschlagen der Erbschaft befreien, was aber wegen der dafür geltenden Fristen in § 1944 BGB einer schnellen Entscheidung bedarf. Die Erbeinsetzung von Kindern lässt sich widerrufen, wenn ein Pflichtteilsentzug zulässig ist. Nicht zuletzt ist eine Anfechtung möglich. Im Falle einer Scheidung wird das gemeinschaftliche Testament insgesamt unwirksam. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Stellung des Scheidungsantrags bzw. Zustimmung zu einem solchen. Bei Wiederheirat kann der überlebende Ehegatte binnen Jahresfrist nach Eheschließung das Testament anfechten. Im Übrigen sind Wiederverheiratungsklauseln grundsätzlich erlaubt.

Der Widerruf eines Einzeltestaments erfolgt am einfachsten, indem der Erblasser das Testament bewusst vernichtet. Die Vernichtung des Testaments durch andere führt hingegen nur zu einem wirksamen Widerruf, wenn das Testament auf genaue Anweisung des Erblassers hin und dieser die Zerstörung von Anfang an wollte. Ein nachträgliches Einverständnis mit der Vernichtung reicht nicht.

Das gesamte oder teilweise Durchstreichen des Testaments oder entsprechende Ungültigkeitsvermerke reichen für einen Testamentswiderruf ebenso aus.

Ein sich in amtlicher Verwahrung befindliches Testament wird durch seine Rücknahme widerrufen. Das gilt allerdings nicht im Falle eines zurückgegebenen, eigenhändigen Testaments, das wirksam bleibt. Der Widerruf eines Widerrufs ist möglich. Vernichtete oder aus der Verwahrung genommene Testamente müssen jedoch neu errichtet werden. Eine erneute Hinterlegung des Testaments reicht daher nicht.

Mittels gemeinschaftlichen Testaments - sog. Aufhebungstestament - können Ehegatten oder Lebenspartner im Übrigen einen Erbvertrag aufheben.

Testament anfechten

Erst wenn eine Auslegung keinen eindeutigen Willen des Verstorbenen ergibt, ist eine Anfechtung des Testaments möglich. Anfechtungsberechtigt ist, wer durch die Anfechtung unmittelbar einen Vorteil erlangt, weil die anfechtende Person beispielsweise erben würde oder für sie eine Belastung - etwa eine im Testament verfügte Auflage - entfiele. Wer den Anfechtungsgrund kennt, muss innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Jahr die Erbschaftsanfechtung erklären. Entsprechendes gilt bei der Anfechtung eines Testaments, das der Anfechtende für unwirksam hält.

Welches Testament gilt bei mehreren Testamenten?

Ein Erblasser kann mehrere Testamente hinterlassen, die nebeneinander gültig sein können. Denn ein neueres Testament ersetzt nicht automatisch ein älteres Testament. Vielmehr kommt es darauf an, wie weit das jüngere Testament im Widerspruch zum früheren Testament steht. Das aktuellere Testament widerruft das ursprüngliche Testament stets nur im jeweils darin zum Ausdruck kommenden Umfang.

Aufgefundenes Testament verpflichtet zur Ablieferung

Das Erbrecht verlangt, dass der Erblasserwille zur Geltung kommt. Wer ein Testament gefunden hat, muss es daher unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Wer den Testamentsfund verheimlicht, riskiert sonst ein Strafverfahren wegen Urkundenunterdrückung. Das Behalten eines Testaments, um nachteilige Wirkungen wie etwa eine Enterbung zu vermeiden, ist zudem Grund für eine Erbunwürdigkeit. Finder eines Testaments sollten sich daher an einen Rechtsanwalt wenden, da ein Verlust des Testaments auf dem Weg zum Nachlassgericht zu ihren Lasten geht.

(GUE)

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