1.514 Anwälte für Verkehrssicherungspflicht | Seite 64

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Rechtsanwalt Łukasz Kuniewski LL.M.
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Bei juristischen Fragen im Bereich Verkehrssicherungspflicht unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Łukasz Kuniewski LL.M.
aus 11 Bewertungen Mec. Kuniewski posiada profesjonalne podejscie do problemow prawa spadkowego w ramach UE, Oferuje rzetelna obsluge … (22.05.2024)
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Rechtsanwalt Jürgen Hanischdörfer
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(03.04.2024) Schnell, präzise, verständlich und er hat alle Erwartungen übertroffen und ist dabei so sympathisch mit uns …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Verkehrssicherungspflicht

Fragen und Antworten

  • Verkehrssicherungspflicht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verkehrssicherungspflicht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Verkehrssicherungspflicht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Verkehrssicherungspflicht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Verkehrssicherungspflicht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine Verhaltenspflicht, mit der bei Unterlassen oder mittelbaren Schädigungen eine Rechtspflicht zum Handeln begründet wird. Im Zivilrecht ist die Verkehrssicherungspflicht insbesondere im Bereich der deliktischen Haftung und den entsprechenden Ansprüchen auf Schadenersatz gemäß den §§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von Bedeutung. Sie wird allgemein auch als sogenannte Verkehrspflicht bezeichnet.

Man unterscheidet zwischen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch und den besonderen Schutzpflichten, die sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben können. Gesetzlich verankerte besondere Schutzpflichten sind beispielsweise die Haftung für den Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB, die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB, die Haftung des Grundstücksbesitzers gemäß § 836 BGB und die Haftung des Gebäudebesitzers gemäß § 837 BGB. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht kann - je nach Einzelfall - auch neben einer besonderen Schutzpflicht bestehen, schließt diese also nicht aus.

Ansatzpunkte für eine Verkehrspflicht sind insbesondere die Sicherheit im eigenen Bereich (Schneeräumpflicht des Hauseigentümers etc.), durch Übernahme (z. B. Räumdienst des Mieters) oder aufgrund der sogenannten Ingerenz, d. h. durch vorangegangenes gefährdendes Tun (Baustellenabsicherung durch den Bauherren bzw. Bauunternehmers nach Ausheben einer Baugrube usw.).

Besteht eine Verkehrssicherungspflicht, ist der Verkehrssicherungspflichtige dazu verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die der Verkehr erwarten kann. Unterlässt er dies und kommt es deshalb zu einem Schaden, muss er deliktisch dafür haften, wenn ihn daran ein Verschulden trifft und sein Verhalten rechtswidrig war. Dann kann der Geschädigte Schadenersatz und Schmerzensgeld fordern.

Abzugrenzen ist die Verkehrssicherungspflicht von der sogenannten Garantenstellung aus dem Strafrecht und dem zivilrechtlichen Konstrukt der Gefährdungshaftung. Letztere ist auch dann gegeben, wenn kein Verschulden und keine Rechtswidrigkeit vorliegen, etwa bei der Tierhalterhaftung oder der Fahrzeughalterhaftung.

(WEL)

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