Abmahngefahr: Werbung mit einer Garantie ohne Garantiebedingungen – wir erstellen Ihre Garantieerklärung

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Die meisten Verbraucher kennen den Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung (heutzutage Mängelhaftung genannt) und einer Garantie nicht. Bei Neuware hat ein Verbraucher eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren, bei Gebrauchtware kann die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern auf 1 Jahr beschränkt werden. Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung völlig ausschließen.

Eine Garantie steht neben der gesetzlichen Gewährleistung. Insbesondere die Rechte eines Verbrauchers aus der gesetzlichen Gewährleistung werden von einer Garantie nicht eingeschränkt.

Eine Garantie geht häufig über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, in der Regel dadurch, dass sie länger dauert als die zweijährige Gewährleistung.

Die Werbung mit einer Garantie kann daher durchaus ein überzeugendes Verkaufsargument sein.

Garantieerklärung notwendig

Wenn eine Garantie eingeräumt wird, bzw. mit einer Garantie geworben wird, muss es auch gleichzeitig Informationen zu einer Garantieerklärung geben. Dies ergibt sich aus § 479 BGB:

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:

1.    den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

2.    den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,

3.    das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,

4.    die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und

5.    die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Informationspflicht über die Garantieerklärung in Online-Angeboten 

Wenn in einem Internetangebot für ein Verbraucherprodukt mit einer Garantie geworben wird, besteht die Verpflichtung, bereits an dieser Stelle auch über die Garantieerklärung zu informieren.

In derartigen Fällen muss es somit nicht nur einen transparenten Hinweis auf die Garantiebedingungen, die Garantiebedingungen müssen auch den Anforderungen des § 479 Abs. 1 BGB entsprechen.

Abmahnung wegen fehlender Garantieerklärung 

Die Werbung mit einer Garantie im Internet, ohne das entsprechend § 479 Abs. 1 BGB über die Garantieerklärung informiert wird, ist wettbewerbswidrig.

Eine fehlende Garantieerklärung wird häufig von sogenannten Abmahnvereinen abgemahnt. Auch eine Abmahnung durch einen Wettbewerber (der gleiche oder ähnliche Waren verkauft), in der Regel ausgesprochen durch einen Rechtsanwalt, ist möglich. Ob es sich dabei um eine Informationspflicht handelt mit der Folge, dass bei einer Abmahnung keine Abmahnkosten geltend gemacht werden können sowie bei einer erstmaligen Abmahnung auch keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden kann, ist ungeklärt.

Uns ist Rechtsprechung bekannt, dass auch Wettbewerber eine fehlende Garantieerklärung kostenpflichtig abmahnen können, mit der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema ist uns bisher nicht bekannt.

Garantie geht schneller als man denkt

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH Az. C-133/2022) ist auch eine Zufriedenheitsgarantie eine Garantie im Sinne des § 479 BGB. Üblicherweise bezieht sich die Garantie auf die Funktionsfähigkeit oder bestimmte technische Eigenschaften eines Produktes. In dem von EuGH entschiedenen Fall ist eine Garantie dahingehend eingeräumt worden, dass diese dann greift, wenn der Kunde mit dem Produkt „nicht voll und ganz zufrieden ist“.

Auch in diesem Fall ist somit eine Garantieerklärung nach § 479 Abs. 1 BGB notwendig.

Häufig wird auf Produkten in Englisch mit einer „guarantee“ geworben. Dies wird ebenfalls als wettbewerbswidrig angesehen, wenn es keine deutschsprachigen Garantiebedingungen gibt.

Zum Problem (die Rechtsprechung ist sich hier nicht ganz einig) kann es ebenfalls werden, wenn nicht in der Artikelbeschreibung jedoch auf dem Produktbild ein Hinweis auf eine Garantie erkennbar ist.

Soweit eine Garantie sich ungewöhnlicherweise nicht auf die Teile eines Produktes bezieht, für die der Verbraucher die Garantie erwartet, ist ein ausdrücklicher Hinweis notwendig. Dies hatte ein Gericht anhand einer Garantie für eine Bratpfanne entschieden, bei der die Antihaftversiegelung, die werblich besonders herausgestellt worden war, von der Garantie jedoch ausgenommen wurde.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes führt im Übrigen das bloße Bestehen einer Herstellergarantie nicht zu einer Informationspflicht über die Garantieerklärung, solange mit der Garantie als solche nicht geworben wird.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es im Übrigen um die tückische Konstellation, dass in der verlinkten Bedienungsanleitung des Herstellers über eine Garantie unzureichend informiert worden war.

Weitreichend: Abmahnung wegen fehlender Garantieerklärung  

Eine Abmahnung wegen der Werbung oder einer Garantie ohne fehlende Garantieerklärung ist weitreichend: die geforderte Unterlassungserklärung bezieht sich in der Regel nicht auf das konkrete Produkt, sondern ganz allgemein auf die Werbung mit Garantien ohne eine Information über die Garantiebedingungen. Gerade auf Plattformen, wie z.B. Amazon, wo Verkäufer nicht einen abschließenden Einfluss auf die Artikelbeschreibung haben, kann eine derartige Unterlassungserklärung zum Problem werden.

Ich empfehle daher keinesfalls, ohne vorherige anwaltliche Beratung, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Werbung mit einer Garantie unproblematisch möglich, wenn es eine rechtskonforme Garantieerklärung gibt

Eine Garantie ist ein überzeugendes Verkaufsargument, wird dadurch jedoch deutlich, dass der Hersteller oder Verkäufer zur Qualität seines Produktes steht.

Insbesondere wenn Sie selbst als Verkäufer oder als Hersteller mit einer Garantie werben möchten, bietet es sich an, eine eigene Garantieerklärung zu verwenden. Soweit im Übrigen auch große Hersteller eine Garantie einräumen, entsprechen die dortigen Garantieerklärungen nach unserem Eindruck im Übrigen häufig nicht den Anforderungen an eine Garantieerklärung des § 479 Abs. 1 BGB. Ohne vorherige Prüfung sollte daher nicht mit einer Herstellergarantie geworben werden und auf die Garantieerklärung des Herstellers verlinkt werden, ohne vorher zu gewährleisten, dass die Garantieerklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Wir von Internetrecht-Rostock.de erstellen seit vielen Jahren für unsere Mandanten Garantieerklärungen, sodass gerade Internethändler rechtskonform mit einer Garantie im Internet werben können.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren Internethändler, unter anderem auch bei einer Abmahnung wegen einer Garantie oder der Erstellung einer Garantieerklärung. .

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben eine Abmahnung  wegen der Werbung mit Garantie erhalten oder benötigen eine eigene Garantieerklärung?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen der Bewerbung mit einer Garantie ohne Garantieerklärung erhalten haben oder Sie eine eigene Garantieerklärung benötigen, damit Sie rechtskonforme mit einer Garantie werben können, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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