Abmahnung bei Verwendung rechtswidriger AGB

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Gewerbliche Ebay-Verkäufer oder Webshop-Betreiber laufen ständig Gefahr, von konkurrierenden Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Oft ist eine fehlerhafte Belehrung des Verbrauchers über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht Auslöser für eine anwaltliche Abmahnung durch den Konkurrenten. Ob die zum 1. April 2008 geänderten Musterbelehrungen des die Flut der Abmahnungen eindämmen wird, lässt sich gegenwärtig noch nicht feststellen.

Aber schon die Verwendung fehlerhafter allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) kann eine kostenpflichtige Abmahnung auslösen: Das Landgericht Bochum (Urteil vom 08.07.2008 - Az. 13 O 128/05) hat nun entschieden, daß die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln, die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Denn durch rechtswidrige AGB könnten Kunden davon abgehalten werden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Als Beispiel sei genannt der (unwirksame) Ausschluss der Haftung des Unternehmers, obwohl gesetzliche Ansprüche bestehen. Da Kunden durch eine solche unwirksame AGB-Klausel abgeschreckt werden könnten, berechtigte Ansprüche geltend zu machen, bedeutet dies nach Ansicht des Gerichts für den Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen müsse. Dies könne sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken.

Webshop-Betreiber und gewerbliche Ebay-Verkäufer sollten also bei der Gestaltung von AGB unbedingt darauf achten, diese rechtssicher zu formulieren. Angesichts der kaum überschaubaren Rechtsprechung zur Wirksamkeit einzelner AGB-Klauseln ist anwaltliche Beratung unverzichtbar. Wer die Kosten eines Anwaltes gleichwohl scheut, sollte besser gänzlich auf die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen verzichten. Diese sind nämlich, anders als die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherbelehrungen, nicht zwingend vorgeschrieben.

Wer sich hingegen auf "selbstgestrickte" AGB verlässt, um die Anwaltskosten zu sparen, läuft Gefahr, gegen zwingende gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und wegen wettbewerbswidriger Angebote abgemahnt zu werden. Und das kann teuer werden: Das LG Bochum hat in vorstehender Entscheidung nämlich auch festgestellt:

"Bei einer durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit ist von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für das einstweilige Verfügungsverfahren und von 15.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen. Bei 7 Verstößen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen (hier: in AGB-Klauseln) ist die Bemessung des Streitwerts auf 25.000,00 EUR angemessen."

Schon bei einem Streitwert von 10.000 EUR belaufen sich die Verfahrenskosten in der Hauptsache auf mindestens 3.500 EUR - Kosten, die bei Hinzuziehung eines Anwaltes bei der AGB-Erstellung hätten vermieden werden können. Denn bei fehlerhafter Beratung haftet der Anwalt.


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