Abmahnung der Time Gate GmbH durch die Rechtsanwälte Lampmann Haberkamm Rosenbaum (Marke „SAM“) erhalten?

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Aktuell erreichen uns wieder vermehrt Abmahnungen, welche die Rechtsanwälte Lampmann Haberkamm Rosenbaum aus Köln für die ebenfalls in Köln ansässige Time Gate GmbH aussprechen lässt. Es handelt sich um Abmahnungen aus Markenrecht. Vorwurf ist die Verletzung der Marke „SAM“ durch Nennung innerhalb einer   Artikelüberschrift eines Online-Angebotes für ein Bekleidungsstück. Die Nutzung erfolge markenmäßig, so dass eine Zustimmung der Time Gate GmbH erforderlich sei, welche jedoch nicht vorliege. Die Time Gate GmbH sei Rechtsnachfolgerin der Uncle Sam GmbH, welche das Zeichen „SAM“ ursprünglich als Marke, insb. für Bekleidung, habe schützen lassen.

Vorab:

Wurde Ihnen oder Ihrem Unternehmen eine Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung oder Klageschrift der Time Gate GmbH zugestellt? Dann kontaktieren Sie uns gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung! Wir, die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB aus Münster, verfügen über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechtes und haben bereits eine Vielzahl an Mandanten in solchen Angelegenheiten vertreten. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 0251 20 86 80 30  oder per Mail an info@wd-recht.de . Sie können uns die Abmahnung vorab auch per Mail zukommen lassen und Ihre Rufnummer hinterlassen. Wir melden uns dann bei Ihnen zurück.

Welche Ansprüche werden gestellt?

Die Time Gate GmbH lässt durch die Rechtsanwälte Lampmann Haberkamm Rosenbaum diverse Forderungen auf Grundlage des Markengesetzes geltend machen. Es wird gem. §§ 14 Abs. 5, Abs. 6 MarkenG, §§ 683 S.1, 670 BGB im Einzelnen folgendes verlangt:

  1. Unterlassung, d.h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  2. Auskunft 
  3. Erstattung von Rechtsanwaltskosten
  4. Schadensersatz (die Bezifferung des Schadensersatzverlangens wird nach erteilter Auskunft erfolgen)

Wie sollte sich ein Betroffener verhalten?

Abmahnungen aus Markenrecht gilt es ernst zu nehmen. Der Gegenstandswert, nach dem sich die Rechtsanwaltsgebühren berechnen, ist hoch. Im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme besteht daher ein erhebliches Kostenrisiko. Auch wenn eine solche Abmahnung überraschend ist und es zunächst für einen Laien unverständlich ist, dass ein einfacher Name markenrechtlichen Schutz genießt, sollte der Abgemahnte möglichst zeitnah nach Erhalt der Abmahnung juristische Hilfe einholen und die Abmahnung keinesfalls ignorieren. Es ist insbesondere davon abzuraten, die Gegenseite vorschnell selbst zu kontaktieren oder gar leichtfertig die gestellten Ansprüche zu erfüllen. Die der Abmahnung beiliegende und von den Rechtsanwälten der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige juristische Beratung und Modifikation unterzeichnet werden. Denn ein Verstoß hätte ansonsten zur Folge, dass die Gegenseite eine hohe Vertragsstrafe von 5.100 € je Zuwiderhandlung verlangen könnte. Auch ist die Rechtslage in Fällen wie dem vorliegenden nicht immer so eindeutig, wie es nach der Schilderung der Gegenseite den Anschein hat. Die Frage, ob eine Markenverletzung vorliegt, unterliegt stets einer Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Es kommt auf die konkreten Umstände der Verwendung an. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 195/17) führt hierzu beispielsweise aus    aus: „Eine markenrechtsverletzende Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen setzt voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht. Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Marke und damit als Herkunftshinweis erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden.“

Daher ist eine anwaltliche Prüfung der Sache durchaus sinnvoll. Selbst wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Markenverletzung vorliegt, ist ein im Markenrecht erfahrener Rechtsanwalt in der Lage, eine für den Abgemahnten möglichst günstigere –modifizierte- Unterlassungserklärung zu formulieren und ihn zu den sich daraus ergebenden Pflichten zu beraten, damit ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung möglichst vermieden wird.

Zur Vermeidung ungeahnter negativer finanzieller Konsequenzen sollte daher auf die Abmahnung durchdacht reagiert werden. Hierzu ist es sinnvoll, einen auf dem Gebiet des Markenrechtes erfahrenen Rechtsanwalt, bspw. ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu Rate zu ziehen.

Dr. Wallscheid & Drouven - Kostenlose Einschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Wallscheid und Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, verfügen -insbesondere als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz- über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechts und kennen die Gegenseite bereits aus einer Vielzahl an Auseinandersetzungen.

Kostenlose Ersteinschätzung !

Sie können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne unter 0251 20 86 80 30 erreichen. Alternativ können Sie uns auch die Abmahnung per Mail an info@wd-recht.de zusenden. Wenn Sie eine Rufnummer hinterlassen,  melden wir uns dann gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.


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