Einstellungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren § 170 II StPO

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Im Ermittlungsverfahren gibt es mehrere Möglichkeiten, das Verfahren einzustellen.


Eine Einstellungsmöglichkeit im Ermittlungsverfahren findet sich in § 170 II StPO.


§ 170 II StPO bestimmt, dass ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen ist, wenn ein hinreichender Tatverdacht nicht zu begründen ist. Wenn also kein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung besteht, muss das Verfahren eingestellt werden.


Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze gibt.


Manchmal bestehen auch Zweifel an der Darstellung des Anzeigeerstatters oder es ergeben sich Widersprüche aus der Akte.


Als erfahrene Strafverteidigerin prüfe ich den Akteninhalt. Bei wechselseitigen Körperverletzungen ist oft strittig, wer angefangen hat. Häufig ergeben sich auch Anhaltspunkte für eine Notwehrsituation meiner Mandantinnen und Mandanten. 

Gelegentlich scheitert das Verfahren auch an der Identifizierung meiner Mandanten.


Nach Prüfung der Akten kann sich auch herausstellen, dass es sich gar nicht um eine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Dies ist z.B. manchmal der Fall, wenn man unter Alkoholeinfluss fährt und die strafrechtlich relevante Promillegrenze unterschreitet.


Bei der Akteneinsicht können sich auch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eventuell vorhandene Beweismittel nicht verwertbar sind und einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.


Wie Sie sehen, gibt es verschiedene Umstände im Einzelfall, die zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens führen können.
Lassen Sie Ihre Möglichkeiten von einer erfahrenen Strafverteidigerin prüfen. Ein Strafverfahren ist belastend und es ist oft nicht ratsam, einfach abzuwarten. Probleme lösen sich in der Regel nicht von selbst. Als Strafverteidigerin prüfe ich Ihre Einstellungsmöglichkeiten und vertrete diese aktiv gegenüber der Staatsanwaltschaft.

Rufen Sie mich gerne für eine Beratung unter der 042124444200 an oder schreiben Sie mir eine E-Mail an ms@kanzleiw.de

Ihre Fachanwältin für Strafrecht 

Marielle Schmöe

www.kanzleiw.de

Foto(s): @linusklosephotography

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