Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB

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Grundsätzlich will der Gesetzgeber vermeiden, dass der Täter die Beute behält. Sollte das Erlangte nicht eingezogen werden können, wird der Wert des Erlangten ermittelt und eingezogen. Das Gericht ordnet die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht.

Die Berechnung des Erlangten ist sehr schwierig und kann zu erheblichen Nachteilen für den Beschuldigten führen. So könnte z. B. das Konto des Beschuldigten gepfändet werden. Es könnten zu hohe Beträge eingezogen werden. Die Aufgabe des Verteidigers wird es sein, erstens zu überprüfen ob die Anordnung des Gerichts rechtmäßig erfolgte und zweitens, ob der eingezogene Betrag richtig ermittelt wurde.


Es gilt das Bruttoprinzip. Das erlangte Etwas aus der Tat wird vollständig, also ohne Berücksichtigung von Aufwendungen der Kosten für die Tat eingezogen. Es gibt aber aus Ausgaben, die durchaus vom Wert abgezogen werden müssen. Nach der Grundregel in § 73d Abs. 1 S. 1 StGB sind Aufwendungen abzuziehen, die in einem zeitlichen und inneren Zusammenhang mit der Tat stehen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Aufwendungen für die Begehung der Tat getätigt werden. Wer wissentlich in Verbotenes investiert, kann die Investition nicht abziehen.

In der Praxis könnte z. B. wegen dem Verdacht der Geldwäsche durch gerichtlichen Beschluss (Ermittlungsrichter) - ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten - ein Vermögensarrest angeordnet werden. Diesen Beschluss sollte man umgehend einem Strafverteidiger zur Überprüfung vorlegen. Dieser kann dann gegebenenfalls Beschwerde einlegen und den Beschluss durch das Landgericht beseitigen lassen.

Ein weiterer denkbarer Fall wäre z. B. ein Pfändungsbeschluss direkt durch die Staatsanwaltschaft. Den Beschluss kann man dann gegebenenfalls gemäß § 111j StPO anfechten.de




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