Fahrerflucht - Versicherung muss trotzdem zahlen!

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Sehr geehrter Leserinnen und Leser,

gestern hat der Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 97/11, ein interessantes, wenn nicht gar bahnbrechendes Urteil erlassen, wenn es um das Thema Fahrerflucht und Leistungsfreiheit der Versicherung geht:

Kurzinhalt dieses interessanten Urteils ist:

Ein Autofahrer behält seinen Versicherungsschutz im Ausnahmefall auch bei Fahrerflucht, dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB. Wer nach einem Unfall versäumt, die Polizei oder den Geschädigten zu informieren, verliert nach einem BGH-Urteil nicht automatisch die Ansprüche aus der Kaskoversicherung (Hier geschah der Unfall spät nachts, es wurde ein Baum beschädigt, der Unfallfahrer meldete den Schaden wenige Stunden später seiner Versicherung, Tenor des BGH war: "weshalb sollte der Autofahrer dafür bestraft werden, dass er den Schaden nicht nachts meldet, sondern erst am Morgen, was hat die Versicherung davon, wenn dem zuständigen Sachbearbeiter des Straßenbauamtes nachts auf den Anrufbeantworter gesprochen wird?). Es reicht unter Umständen aus [Anmerkung hierzu: hier kommt es wohl auf den Einzelfall an], wenn der Fahrer seiner Versicherung rechtzeitig Bescheid gibt, entschied der Bundesgerichtshof. Selbst wenn sich der Fahrer wegen Fahrerflucht strafbar gemacht habe, kann es sein, dass die Versicherung trotzdem zahlen muss [Anmerkung hierzu: Ausnahmen bestätigen die Regel]

Auf die weitere Entwicklung zum Thema Fahrerflucht, Regressmöglichkeiten, Leistungsfreiheit von Kaskoversicherern etc. kann man gespannt sein.



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