Fahrverbot - Hoffnung, wenn Tat schon länger zurückliegt

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Das Fahrverbot trifft insbesondere diejenigen, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind. Der Beginn des Fahrverbots tritt mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder der gerichtlichen Entscheidung ein. Der kundige Fachanwalt für Verkehrsrecht weiß, wann er wie die Verfahrensdauer verlängern kann, sodass zwischen Tat und Rechtskraft ein möglichst langer Zeitraum entsteht.

Das ist wichtig, denn das Fahrverbot dient als „Denkzettel und Besinnungsmaßnahme" in erster Linie spezialpräventiven Zwecken. Mit anderen Worten soll der Beschuldigte zum Nachdenken angeregt werden, damit in Zukunft keine gleichartigen Verstöße mehr auftreten; das kann aber nur effektiv mit Verhängung eines Fahrverbots erreicht werden, wenn zwischen Tat und Beginn des Fahrverbots nicht zu viel Zeit verstrichen ist.

Nach herrschender Meinung ist ein Fahrverbot in der Regel dann nicht mehr auszusprechen, wenn zwischen der Tat und der ersten richterlichen Verurteilung mindestens zwei Jahre vergangen sind.

Wie eine solche Zeitspanne ohne Verurteilung überbrückt wird, weiß Ihr erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht.


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