Falle nach Abmahnung+Unterlassungserklärung: Nicht die Löschung von Content bei Google vergessen

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Anmerkung zu: OLG Celle, Urteil v. 29.01.2015 – 13 U 58 / 14

Hat der Betreiber einer Homepage eine Unterlassungserklärung, beispielsweise wegen einer Urheberrechtsverletzung, abgegeben, ist er nach dem Urteil des OLG Celle dazu verpflichtet, zumindest bei Google als gängigste Suchmaschine dafür Sorge zu tragen, dass etwaige Inhalte, die über Google-Cache noch aufrufbar sind, gelöscht werden.

Der Unterlassungsschuldner hat nämlich in der Folge durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass betroffene Inhalte seiner Homepage nicht mehr auffindbar sind. Dies umfasst die Webseite direkt aber auch noch solche Inhalte, die über eine Suchmaschine auffindbar sind.

Sind Inhalte noch über Google-Cache auffindbar, so obliegt es dem Unterlassungsschuldner, entsprechende Löschungsauftrage bei Google zu stellen, andernfalls besteht hier die Gefahr, dass der Unterlassungsschuldner allein durch das Auffinden solcher Inhalte durch Google-Cache gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt, mit der Folge, dass er die vereinbarte Vertragsstrafe verschuldet.

Der Unterlassungsschuldner darf sich daher nicht darauf verlassen, dass Suchmaschinen ihren Datenbestand regelmäßig aktualisieren, so das OLG Celle.

Nicht geklärt ist die Frage, inwiefern der Unterlassungsschuldner auch verpflichtet ist, weniger stark frequentierte Suchmaschinen zu überprüfen und gegebenenfalls auch dort dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei verletzende Inhalte aufgefunden werden.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

www.ra-muffert.de


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