Kopieren von Geschäftsunterlagen für den Kündigungsschutzprozess

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Der Arbeitnehmer darf Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers nicht kopieren, um sich für einen späteren Kündigungsschutzprozess zu rüsten.

Das gilt sowohl für das Kopieren in Papierform wie auch in elektronischer Form oder das Abfotografieren mit dem Mobiltelefon. Allerdings gibt es kein grundsätzliches prozessuales Verwertungsverbot für solche rechtswidrig erlangten Informationen. Sie können also dennoch von dem Arbeitnehmer im Prozess vorgetragen werden. Zum einen, um sich gegen eine Kündigung zu wehren, zum anderen auch um Vergütungsansprüche (z. B. Provisionen/Boni) bei Gericht durchzusetzen. Hier sind 2 Situationen zu unterscheiden:

  1. Das Arbeitsverhältnis ist bereits beendet
    In diesem Fall ist das Risiko, die rechtswidrig erlangten Unterlagen vorzulegen, relativ gering, denn der Arbeitgeber könnte allenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Worin sollte der Schaden aber bestehen? Der Arbeitnehmer muss allerdings darauf achten, dass er die rechtswidrig erlangten Unterlagen nur seinem Prozessvertreter zur Verfügung stellt und auf keinen Fall Dritten. Denn das könnte Schadensersatzansprüche auslösen.

  2. Das Arbeitsverhältnis besteht noch
    Solange der Arbeitnehmer noch um den Bestand seines Arbeitsverhältnisses kämpft, darf er auf keinen Fall die rechtswidrig erlangten Unterlagen vorlegen. Die begründet für den Arbeitgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht. Insbesondere wenn die Kündigungsfrist lang ist und man noch während der Kündigungsfrist die Unterlagen beim Arbeitsgericht einreicht, könnte der Arbeitgeber dann außerordentlich fristlos kündigen. Dann endet das Arbeitsverhältnis ggf. schon, bevor die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen ist. Das wäre sehr ärgerlich und muss vermieden werden.

Prozessuales Instrument: Es ist gar nicht erforderlich, die Unterlagen vorzulegen, denn die Zivilprozessordnung sieht in den §§ 142 und 424 ZPO vor, dass man verlangen kann, dass der Gegner, also der Arbeitgeber, die Unterlagen vorlegt. Allerdings muss ausreichend Sachvortrag gebracht werden, der den Arbeitgeber dazu zwingt, auf den Sachvortrag zu erwidern und dem Gericht Veranlassung gibt, den Arbeitgeber zur Vorlage der benannten Unterlagen aufzufordern und ihn dazu zu verpflichten.

Gleiches gilt auch in umgekehrter Weise. Wenn der Arbeitgeber sich illegal Unterlagen verschafft hat, gelten die gleichen Regeln. Hier gibt es jedoch stellenweise ein Beweisverwertungsverbot oder ein Sachvortragsverbot, nämlich immer dann, wenn mit dem illegalen Verschaffen der Unterlagen ein Grundrechtsverstoß einhergeht und dieser mit Vorlage und Verwertung in dem Arbeitsgerichtsprozess fortgesetzt wird.

Sönke Höft

Fachanwalt für Arbeitsrecht

einschlägige Normen: § 142 ZPO, § 424 ZPO


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