"Schnucki bekommt alles" - was bekommt Schnucki nun?

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In einem bemerkenswerten Fall, den das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden hat, wurde illustriert, wie selbst ein scheinbar einfacher, auf einem Kneipenblock geschriebener Zettel als wirksames Testament gelten kann. Der Fall betraf einen verstorbenen Gastwirt aus Ostfriesland, dessen handschriftliche Notiz auf dem Zettel lautete: "Schnucki bekommt alles". Diese Notiz führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Gültigkeit des Testaments.

Die Partnerin des Verstorbenen, die sich als Alleinerbin sah, legte diesen Zettel beim Amtsgericht Westerstede vor, um die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen. Das Amtsgericht zweifelte jedoch an der Gültigkeit des Testaments, insbesondere am Vorhandensein des Testierwillens, da es fraglich schien, ob mit dem Zettel wirklich ein Testament errichtet werden sollte.

Das Oberlandesgericht Oldenburg sah die Angelegenheit jedoch anders. Es stellte fest, dass der Erblasser das Schriftstück eigenhändig verfasst und unterschrieben hatte, und dass er mit dem Spitznamen „Schnucki“ eindeutig seine Partnerin meinte. Nach den zwingenden Mindestvoraussetzungen eines eigenhändigen Testaments, festgelegt in den §§ 2231 Nr. 2, 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), war das Schreiben daher gültig. Die zusätzlichen Anforderungen nach § 2247 Abs. 2, 3 BGB, die eine Datumsangabe und eine Unterschrift mit Vor- und Nachnamen vorsehen, waren ebenfalls erfüllt.

Das Gericht betonte, dass das ungewöhnliche Schreibpapier nicht gegen den Testierwillen sprach. Vielmehr war es typisch für den Erblasser, wichtige Dokumente an unkonventionellen Orten zu lagern, wie hinter der Theke seiner Kneipe, wo auch nicht bezahlte Rechnungen aufbewahrt wurden. Der Fall unterstreicht, dass die Absicht des Erblassers, ein Testament zu errichten, auch auf unkonventionelle Weise Ausdruck finden kann.

Diese Entscheidung ist nicht isoliert. Ähnliche Fälle, wie der vom Amtsgericht Köln im Mai 2020 entschiedene, zeigen ebenfalls, dass selbst Testamente, die mit Filzstift auf einen Holztisch geschrieben wurden, grundsätzlich wirksam sein können, solange die wesentlichen Anforderungen des § 2247 BGB erfüllt sind.

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