Schutz vor Diskriminierung (AGG) – Grundlagen / Schutz am Arbeitsplatz

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus dem Jahre 2006 soll in erster Linie vor Diskriminierung am Arbeitsplatz, aber auch beim Abschluss anderer Verträge wie z.B Mietverträge schützen. Auch der Zugang zu alltägliche Veranstaltungen und Einrichtungen, wie z.B. der Eintritt in Diskotheken oder Fitnessstudios soll nach dem Willen des Gesetzes frei von Diskriminierung sein (sogenanntes zivilrechtliches Benachteiligungsverbot). Der Fokus des AGG liegt aber auf dem Schutz des Arbeitsverhältnisses vor Diskriminierung. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).

Diskriminierung! Unter Diskriminierung versteht man eine Ungleichbehandlung einer Person aufgrund einer der oben genannten Kategorien (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung oder Behinderung) ohne einen sachlichen Grund. Ob die Diskriminierung bewusst abwertend gemeint ist, oder nur fahrlässig ohne eine Absicht erfolgt, spielt für den Schutz durch das AGG keine Rolle.

Diskriminierung am Arbeitsplatz!

Als Arbeitnehmer kann man verschiedener Arten von Diskriminierung ausgesetzt sein. Das reicht von Benachteiligungen beim Gehalt oder Beförderungen, über Belästigungen bis hin zum regelrechten Mobbing. Auch schon bei der Bewerbung auf eine Stelle greift der gesetzliche Diskriminierungsschutz des AGG, wenn man einen Job erst gar nicht erhält aufgrund seiner Herkunft, seines Glaubens, des Alters oder des Geschlechts.

Der Schutz des AGG erstreckt sich also von der Bewerbung über die Einstellung bis zur Kündigung und gilt während des Arbeitsverhältnisses für Themen wie die Beförderung, die Arbeitsart , Arbeitszeit, Einkommenshöhe und Urlaubsansprüche.

Folgen!

Wer Opfer von Diskriminierung am Arbeitsplatz geworden ist, kann auf Unterlassung der diskriminierenden Handlung klagen, Zahlung des begehrten gleichen Gehalts einfordern, Ersatz von entstandenen finanziellen Schäden, aber auch Schadensersatz für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung verlangen.

Beispiele Diskriminierung am Arbeitsplatz! 

Die Stelle, auf die Sie sich bewerben ist ausgeschrieben nur für Bewerber mit „Muttersprache deutsch“. Ihr Arbeitsverhältnis wird gekündigt, weil Sie sich angeblich gegen die Moralvorstellungen Ihres religiösen Arbeitgebers (z.B. katholisches Krankenhaus) verhalten haben. In Ihrem Unternehmen werden nur Männer befördert und Frauen übergangen.

Gut zu wissen! Unter Umständen können sich Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber ergeben, obwohl dieser auf den ersten Blick nichts falsch gemacht hat. Aber am Arbeitsplatz trifft den Arbeitgeber auch die Pflicht, Sie vor Diskriminierung durch Kollegen und Kunden zu schützen. Der Arbeitgeber hat Fürsorgepflichten, die einklagbar sind, wenn er sich nicht darum kümmert!

Rechtstipp! Ansprüche nach dem AGG müssen spätestens 2 Monaten nach Kenntnis von der Diskriminierung schriftlich geltend gemacht werden. Die Rechtskosten werden regelmäßig von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen. Für meine Mandanten kläre ich den Versicherungsschutz vorab ab.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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