UBER: Wettbewerber im Kundeninteresse oder Totengräber der Taxizunft?

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Vor gut zwei Wochen hat UBER in Frankfurt und somit in der zweiten deutschen Metropole nach Berlin seinen Dienst aufgenommen. UBER möchte nichts weniger als die Fortbewegung in der Stadt revolutionieren. Diese Revolution soll nicht etwa vom alteingesessenen Taxistand oder von anderen „professionellen Fahrern“ getragen werden, sondern von normalen Autobesitzern, die für die Mitnahme von Passagieren bezahlt werden. Dementsprechend prüft UBER bei der Anmeldung von Fahrdienstleistern auch nicht, ob ein Personenbeförderungsschein oder eine Gewerbeanmeldung vorliegt, sondern lediglich, ob der Fahrer mindestens 21 Jahre als ist, einen Führerschein besitzt und ein Führungszeugnis ohne Eintragungen vorweisen kann.

Wettbewerb im abgeschotteten Taxisektor ist grundsätzlich eine gute Sache, weshalb es grundsätzlich zu begrüßen ist, dass neue Vertriebsmodelle wie z. B. Apps das leistungsfeindliche Verteilungssystem der Taxischlange in Frage stellen. Bei näherer Betrachtung stellt sich jedoch die Frage, ob die Taxifahrer jenseits allen Eigennutzes auch auf berechtigte Anliegen der Fahrgäste hinweisen: Soll etwa nicht gewährleistet sein, dass eine gefahrenträchtige und verantwortungsvolle Tätigkeit wie die Beförderung von Fahrgästen nicht von „jedermann“ ausgeübt werden kann, sondern nur von Fahrern, die ordnungsgemäß versichert sind und sich als sachkundig und verlässlich erwiesen haben? Dürfen wir uns von den UBER-Pop wirklich mehr Wettbewerb und eine Verbesserung der Personenbeförderung erhoffen oder handelt es sich bei der angeblichen „Revolution“ letztlich nur um ein Subventionsprogramm für Schwarzarbeit und einen Jobkiller?

Ehe sich die positiven Wettbewerbseffekte von UBER zeigen dürfen, werden die Gerichte zunächst die Frage beantworten müssen, ob sich die angeblichen Revolutionäre nicht selbst einen unlauteren Vorsprung im Wettbewerb verschaffen, indem sie gesetzliche Vorschriften unterlaufen, die andere – z. B. die Taxiunternehmer – einhalten müssen. 

Dies hat das Landgericht Berlin in einer kürzlich ergangenen, sehr eingehend begründeten Entscheidung (Urteil vom 11.04.2014 – 15 O 43/14) bejaht. Hiernach verschafft sich UBER im Wettbewerb einen unlauteren „Vorsprung durch Rechtsbruch“, indem es die Bindung von Mietwagen-Unternehmern an ihren Betriebssitz unterläuft und Fahrer gezielt dazu auffordert, wie Taxen Fahrdienste anzubieten, obwohl sie lediglich Mietwagenunternehmern betreiben. 

Mit dieser Entscheidung ist nur ein kleines Spektrum der von UBER eröffneten Konfliktzone abgedeckt: Zielt die Werbestrategie von UBER nicht bewusst darauf, solche Fahrer anzuwerben und mit der Personenbeförderung zu betrauen, die hierzu nicht qualifiziert werden? Können sich die vollmundigen Werbeanpreisungen von UBER an der Realität messen, oder erweisen sie sich als irreführende Werbung und somit als unlauterer Wettbewerb? Kann sich UBER wirklich auf den Standpunkt zurückziehen, lediglich Plattformbetreiber zu sein, oder ist es so eng in die Erbringung der Dienstleistung und ihre Abrechnung eingebunden, dass es als Beförderungsdienstleister anzusehen ist? Stehen die Geschäftsbedingungen von UBER im Einklang mit dem geltenden Recht?

Es darf mit Spannung erwartet werden, ob Taxiunternehmer und -verbände die Schwachstellen im Geschäftsmodell von UBER offenlegen können.


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