Verdachtskündigung: Anhörung fällt wegen Krankheit aus – SO verhält man sich richtig

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Beim Verdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung am Arbeitsplatz kommt mitunter eine Verdachtskündigung in Frage.

Eine Voraussetzung dafür ist die Anhörung des Arbeitnehmers, wo er zu den Vorwürfen Stellung nehmen kann. 

Was aber, wenn der Arbeitnehmer beim Anhörungstermin wegen Krankheit verhindert ist und deshalb unverschuldet nicht erscheinen kann? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Eine Anhörung sollte man als Arbeitnehmer immer sehr ernst nehmen. Schon wenn man zum Anhörungstermin geladen wird, sollte man einen Anwalt hinzuziehen und sich zumindest beraten lassen.

Ist man krank und kann man deshalb beim Termin nicht erscheinen, kommt es darauf an, ob der Vorwurf dem Arbeitnehmer mitgeteilt wurde, oder ob er ohne nähere Informationen zur Anhörung geladen wurde.

Ist der Vorwurf bekannt, kann es sinnvoll sein, sich über einen Anwalt schriftlich zu äußern, etwa wenn der Vorwurf leicht zu entkräften ist.

Hier denke ich an Fälle, in denen der Chef einem etwas vorwirft, was man schlechterdings nicht begangen haben kann, beispielsweise weil man im fraglichen Zeitraum nachweislich nicht am Arbeitsplatz anwesend war, etwa wegen Urlaubs.

Falls es so gut wie sicher gelingen kann, den Verdacht vor dem Ausspruch einer Kündigung auszuräumen, sollte man das auch tun.

In allen anderen Fällen aber, in denen der Vorwurf nicht überzeugend entkräftet werden kann, rate ich regelmäßig nicht zu einer schriftlichen Äußerung. Ist einem der Vorwurf unbekannt, sollte man sich ebenfalls nicht äußern.

Wer zum Anhörungstermin arbeitsunfähig krank geschrieben ist, muss dort auch nicht hingehen. Nach Absprache mit einem Anwalt kann man gegebenenfalls einen neuen Termin zur Anhörung anregen oder sich unter den oben genannten Voraussetzungen anwaltlich zu den Vorwürfen äußern. 

Mitunter gehen Arbeitgeber nach erfolgloser Anhörung zur Kündigung über, etwa wenn nicht absehbar ist, wann ein Anhörungstermin durch den Arbeitnehmer wahrgenommen werden kann.

Wird einem die Kündigung zugestellt, sollte man einen Anwalt einschalten und die Chancen einer Kündigungsschutzklage und die damit zusammenhängenden Chancen auf eine Abfindung ausloten.

Ich rate dazu, einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht am besten am selben Tag anzurufen, an dem man das Kündigungsschreiben erhalten hat. Dann geht man regelmäßig sicher, keine für die Klage relevante Frist zu verpassen.

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