Versandhandel: Welche Rechte haben Sie als Käufer?
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Welche Rechte haben Käufer im Versandhandel?
Zentrale Punkte der Online-Verbraucherschutzvorschriften (u. a. Fernabsatzrecht) sind vor allem weit reichende Informationspflichten und das zweiwöchige Widerrufsrecht der Kunden. Gerade hier passieren aber die häufigsten Fehler von Online-Händlern: fehlender Hinweis zur Einsicht in den Vertragstext oder zum Widerrufsrecht bzw. unzulässige Einschränkungen dieses Rechts, zweifelhafte Einbeziehung der AGB, unvollständige Anbieterkennzeichnung, um nur einige der häufigsten Verstöße zu nennen. Dabei muss es nicht immer böse Absicht sein: Viele Händler sind im Labyrinth der geltenden Vorschriften überfordert.
Die Folgen der Rechtsverstöße können ins Geld gehen: Wer beispielsweise nicht richtig über das gesetzliche Widerrufsrecht aufklärt, riskiert, dass die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen beginnt, der Kunde auch noch nach Monaten die Ware gegen volle Kaufpreisrückerstattung zurücksenden darf.
Auch die richtige Widerrufsbelehrung ist komplexer, als viele Händler vermuten. Weist der Händler z. B. nicht auf die Folgen der Benutzung der Ware hin, so kann er für zurückgesandte Artikel keinen Wertersatz für Schäden verlangen. Ohne Zweifel unwirksam ist eine Händler-AGB, die vorsieht, dass eine Rücksendung nur bei Mängeln der bestellten Ware möglich sein soll. Egal ob Farbe, Form, Qualität nicht überzeugen oder ob es sich der Besteller einfach anders überlegt hat: Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt kann er die Ware ohne irgendeine Angabe von Gründen zurücksenden.
Transportschäden beim Versandhandel: Wer muss sie beweisen?
Eine leidvolle Erfahrung, die viele Verbraucher schon gemacht haben: Da wartet man sehnsüchtig auf die bestellte Ware, um beim Auspacken feststellen zu müssen, dass der bestellte Artikel beschädigt ist. Was nun?
Seit dem In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform muss der Verkäufer bzw. der Versender beweisen, dass der Mangel der Kaufsache nicht beim Transport entstanden ist – eine deutliche Besserstellung des Käufers gegenüber der früheren Rechtslage. Behauptet ein Versandunternehmen, die bestellte Ware in einwandfreiem und gebrauchstüchtigem Zustand verpackt und seinem Fahrer übergeben zu haben, so reicht diese Erklärung nicht mehr aus, um die Mangelfreiheit der Sache bei Übergabe zu belegen. Für den Käufer bedeutet das: Kommt die Ware kaputt an, braucht er nur auf seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu pochen, ohne Beweis- und Darlegungspflichten hinsichtlich des Beschädigungszeitpunktes nachkommen zu müssen.
Kaufvertrag widerrufen: Wer muss die Versandkosten zahlen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 07.07.2010 (Az.: VIII ZR 268/07) ein wichtiges Urteil für den Versandhandel getroffen und die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Der VIII. Zivilsenat entschied, dass Kunden keine Pauschale für die Hinsendung der bestellten Ware berechnet werden darf, wenn sie von ihrem Widerrufs- oder Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Ein Versandhändler stellte seinen Kunden für die Zusendung von Waren eine Pauschale in Höhe von 4,95 Euro pro Bestellung in Rechnung. Gegen die Berechnung der Versandkosten im Fall eines Widerrufs oder eines Rücktritts reichte ein Verbraucherverband Klage ein, die in den ersten beiden Instanzen erfolgreich war. Auch der Bundesgerichtshof hat dem Verbraucherverband Recht gegeben.
Die Entscheidung der Karlsruher Richter bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/9EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz).
Laut dem EuGH dürfen gemäß Artikel 6 Fernabsatzrichtlinie dem Verbraucher im Fall des Widerrufs ausschließlich die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Waren auferlegt werden. Die Rücksendekosten hat der Verbraucher nicht zu tragen, wenn der Unternehmer unterlassen hat, den Verbraucher explizit darauf hinzuweisen, dass er die Rücksendekosten übernehmen muss. Wenn sich der Unternehmer zum Beispiel in seinen AGB zur Kostentragung verpflichtet, kann er die Rücksendekosten ebenfalls nicht mehr dem Verbraucher auferlegen. Dem widerspricht es, wenn im Fall eines Widerrufs der Verbraucher die Zusendungskosten tragen soll (EuGH, Urteil v. 15.04.2010, Az.: Rs. C-511/08).
Durch diese Auslegung des EuGH sind die nationalen Regeln zu Fernabsatzgeschäften, also § 346 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und §§ 312d, 357 BGB, im Sinn der Fernabsatzrichtlinie auszulegen. Darum stellten die Karlsruher Richter fest: Die Fernabsatzrichtlinie verfolgt das Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten. Dieses Ziel der Richtlinie würde unterlaufen, wenn die Hinsendekosten bei Widerruf oder Rücktritt vom Verbraucher getragen werden sollen.
Bei Fernabsatzgeschäften dürfen dem Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware dann nicht auferlegt werden, wenn er den Vertrag widerruft oder von dem Vertrag zurücktritt, so der BGH.
Lieferbarkeit von Waren: Abmahnfalle im Versandhandel
Onlinehändler reagieren auf den Wunsch von Kunden nach einer möglichst schnellen Lieferung und geben oftmals Lieferfristen von nur einigen Tagen an. Allerdings kann sich dies für sie als Abmahnfalle entpuppen. Das zeigt ein Fall, den das Landgericht Hamburg zu entscheiden hatte (Urteil v. 12.05.2009, Az.: 312 O 74/09).
Der Fall ereignete sich zur Weihnachtszeit. Am 22.12. wurde im Internet eine Ersatzlampe für einen Beamer in einer Preissuchmaschine als „lieferbar binnen 2 bis 4 Tagen" und im Onlineshop des Anbieters als lieferbar binnen 5 bis 7 Tagen angeboten. Allerdings entsprachen diese Angaben nicht der Wahrheit. Denn der Verkäufer hatte am 22.12. keine Beamerlampen mehr auf Lager. Das ergab sich aus der Lagerbestandsliste des Verkäufers.
Eine Testbestellerin orderte eine solche Lampe am 22.12. und erhielt die Bestellbestätigung mit einer Lieferzeit von 5 bis 7 Tagen. Am 29.12 teilte der Onlinehändler mit, dass die Lampe nicht mehr verfügbar sei und eine Lieferung voraussichtlich Ende Februar erfolgen könne. Am 2. Februar folgte prompt die Abmahnung wegen unrichtiger Angaben zu Lieferfristen und damit wegen eines Wettbewerbsverstoßes aufgrund irreführender Werbung.
Wie lange muss der Vorrat reichen?
Diese Frage ist entscheidend für die juristische Bewertung, ob es sich bei den Lieferangaben um irreführende Werbung handelt. Denn nicht jede Fehldisposition erreicht den Grad eines Wettbewerbsverstoßes. Gerade wenn es für einen Artikel zu einer für den Anbieter überraschenden Nachfrage von Seiten der Kunden kommt. Welche Nachfrage zu erwarten ist, beurteilt sich aus Sicht eines verständigen Unternehmers, wie er die Nachfrage in der konkreten Situation einschätzen würde. Dabei können auch Gründe für eine geringere Bevorratung des Artikels herangezogen werden, die dann im Streitfall allerdings nachgewiesen werden müssen.
Mögliche Gründe, die den Vorwurf der Irreführung ausräumen, sind beispielsweise, wenn man angemessen Ware disponiert hat, dann aber eine unerwartet hohe Nachfrage besteht, so dass doch nicht genug Waren lieferbar sind. Ebenfalls als triftiger Grund ist anerkannt, wenn die Lieferschwierigkeiten unvorhersehbar waren und auf einem Grund beruhen, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
Lieferbarkeit im Internet-Versandhandel
Allerdings stellen die Gerichte gerade beim Internet-Versandhandel hohe Anforderungen an die Lieferbarkeit von Waren. Denn nach ihrer Ansicht ist für den Online-Verkauf prägend, dass die Verbraucher wegen des ständig aktualisierten Angebots auf der Internet-Plattform davon ausgehen, dass diese Waren auch sofort lieferbar sind. Die Möglichkeit, das Internet-Angebot schneller als beispielsweise im Versandkatalog-Verkauf aktualisieren zu können, bringt für diese Branche daher mit sich, dass aus Verbrauchersicht eher nur Artikel angeboten werden, die tatsächlich auch verfügbar sind. Das Landgericht Hamburg hat diesen erheblichen Unterschied ebenfalls im zugrundeliegenden Urteil betont. Erschwerend kam hinzu, dass die im Internet gemachten Angaben des Händlers zu den Lieferfristen erst recht bei einem Durchschnittsverbraucher den Eindruck entstehen lassen, dass die Ware auch innerhalb dieser Fristen geliefert werden kann.
Da es dem Unternehmer nicht gelang, zu beweisen, dass der Lieferengpass auf nachvollziehbaren, gerechtfertigten Gründen beruhte, bestätigten die Hamburger Richter zulasten des Online-Händlers den Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung. Der Fall zeigt, dass gerade im Bereich des Online-Handels viele Abmahnfallen lauern, die erhebliche rechtliche Konsequenzen für Unternehmen mit sich bringen können.
Daher ist es ratsam, sich rechtlich bei einem spezialisierten Anwalt für Kaufrecht abzusichern und sein Internet-Angebot auf eventuelle Abmahngründe überprüfen zu lassen. Wegen der vielen neuen Entscheidungen, die in diesem Bereich getroffen werden, sollte das Online-Portal immer wieder in juristischer Hinsicht aktualisiert werden, damit man rechtlich immer auf dem aktuellen Stand ist.
Wann kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande?
Mit einem Klick zum Vertrag? Ist es wirklich so einfach, Verträge über das Internet abzuschließen? Zunächst einmal: Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Website handelt es sich nicht um ein rechtsverbindliches Angebot, sondern nur um eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abzugeben - quasi vergleichbar mit den Auslagen in Schaufenstern in der „realen Welt“. Auch im Internet gilt: Derjenige, der einem anderen den Abschluss eines Vertrags anbietet, ist grundsätzlich an dieses Angebot so lange gebunden, wie der andere normalerweise für eine Reaktion braucht, also etwa ein bis zwei Tage.
Wirksam wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wenn sie dem Empfänger zugeht. Übertragen auf das Internet bedeutet dies, dass E-Mails dann zugegangen sind, wenn üblicherweise mit ihrem Abruf gerechnet werden kann. Bei Geschäftsleuten gilt: Wird die E-Mail innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, gilt sie grundsätzlich als zu diesem Zeitpunkt zugegangen. Die tatsächliche Kenntnisnahme der E-Mail ist für ihren Zugang nicht erforderlich, vergleiche BGH, Urteil vom 06.10.2022, Az.: VII ZR 895/21. Bei automatisierter Bestellannahme ist der Zugang erfolgt, sobald die Erklärung die Schnittstelle des Online-Unternehmens passiert.
Kommt ein Vertrag ohne Unterschrift überhaupt zustande?
Die Schriftform spielt nur für solche Verträge eine Rolle, bei denen sie durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, u. a. beim Grundstückskauf, der Bürgschaftserklärung, der Kündigung von Miet- und Arbeitsverträgen etc. Für einen wirksamen Kaufvertrag über bewegliche Sachen bedarf es dagegen keiner Unterschrift – man denke nur an den Kauf von Waren im Supermarkt um die Ecke.
(WEL)
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25.10.2022 Rechtsanwalt Andreas Kempcke„… Schwarzverkäufe In einem mir vorgelegten Schreiben geht es nun um den Vorwurf: „Ebay Schwarzverkäufe“ Rechtsanwalt S. führt in seinen Schreiben zunächst aus, dass seine Mandantschaft im Versandhandel …“ Weiterlesen
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