Welche Personen gelten als Abkömmlinge im Erbrecht?

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Als Abkömmlinge werden die Nachkommen, also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. bezeichnet. Direkte Abkömmlinge haben ein gesetzliches Erbrecht und im Falle der Enterbung ein Recht auf den Pflichtteil, jedoch nur, wenn dem betreffenden Abkömmling (z.B. Enkel des Erblassers) nicht ein mit dem Erblasser näher verwandter Abkömmling (z.B. Sohn des Erblassers) vorgeht. So schließt der Sohn des Erblassers den Enkel vom Erb- und Pflichtteilsrecht aus, für den Fall, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch am Leben ist. Wenn der Sohn verstorben ist, tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle des Sohnes und ist dann erb- und/oder pflichtteilsberechtigt. Im Erbschaftssteuerrecht sind die Freibeträge der Abkömmlinge festgelegt.

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Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht

Dr. Dr. Iranbomy

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