(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist
- 1.
die Versteigerung vor Ort oder - 2.
die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
Anwälte zum AO 1977
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
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10174 New York
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