ArbMDFAngAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
- § 1 ArbMDFAngAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 ArbMDFAngAusbV - Dauer der Berufsausbildung
- § 3 ArbMDFAngAusbV - Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 4 ArbMDFAngAusbV - Durchführung der Berufsausbildung
- § 5 ArbMDFAngAusbV - Zwischenprüfung
- § 6 ArbMDFAngAusbV - Abschlussprüfung
- § 7 ArbMDFAngAusbV - Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 8 ArbMDFAngAusbV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 ArbMDFAngAusbV - (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
- Anlage 2 ArbMDFAngAusbV - (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen