Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
- 1.
mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1, - 2.
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, - 3.
mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, - 4.
mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder - 5.
in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
Anwälte zum BBG 2009
Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel
Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
48703 Stadtlohn
Rechtsanwalt Malte Brix
10969 Berlin