(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
- 1.
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen, - 2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
- 1.
die Binnenfischerei, - 2.
die Teichwirtschaft, - 3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, - 4.
die Imkerei, - 5.
die Wanderschäferei, - 6.
die Saatzucht, - 7.
der Pilzanbau, - 8.
die Produktion von Nützlingen, - 9.
die Weihnachtsbaumkulturen, - 10.
die Kurzumtriebsplantagen.
Anwälte zum BewG
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City