Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen
- 1.
für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1), - 2.
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte, - 3.
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).
Anwälte zum BewG
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City