(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.
(2) Vorschlagslisten können einreichen
- 1.
die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern, - 2.
die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Anwälte zum BRAO
Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek
26506 Norden
Rechtsanwalt Ralf Tervooren
24937 Flensburg
Rechtsanwalt Dieter Zander
41460 Neuss