Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn
- 1.
nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird, - 2.
ein erteiltes Zertifikat - a)
nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder - b)
vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder
- 3.
der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.
Anwälte zum EfbV 2017
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