(1) Disziplinarmaßnahmen sind
- 1.
Verweis, - 2.
Ausgangsbeschränkung, - 3.
Geldbuße, - 4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe, - 5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
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Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel
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