§ 59 ErsDiG - Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind

1.
Verweis,
2.
Ausgangsbeschränkung,
3.
Geldbuße,
4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

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