Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach den § 91 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn
- 1.
diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 96 Absatz 1 nicht entspricht, - 2.
er seiner Verpflichtung nach § 98 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, - 3.
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat, - 4.
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, - 5.
die nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder - 6.
Auszahlungshindernisse nach § 97 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
Anwälte zum FFG 2017
Rechtsanwalt Sven Walker
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