(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.
(2) Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:
- 1.
die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger, - 2.
ihren Lebenslauf, - 3.
Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und - 4.
(weggefallen) - 5.
die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.
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