Die Gültigkeitsdauer
- 1.
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder - 2.
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),
Anwälte zum PassV 2007
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton
32953 Orlando
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City