Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über
- 1.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes, - 2.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes, - 3.
das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und - 4.
den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
Anwälte zum SaatVerkG 1985
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve
Rechtsanwalt Jan Theo Baumann
47533 Kleve
Rechtsanwalt Gero Grünjes
26446 Friedeburg