(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Anwälte zum StVO 2013
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz
Rechtsanwalt Gunter Zimmer
NW11 7BU London