(1) Die §§ 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber
- 1.
Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der Täter hat oder - 2.
im Dienst dessen Vorgesetzter ist,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.
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