(1) Wer
- 1.
in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht, - 2.
eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder - 3.
eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Anwälte zum WStrG
Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel
Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
48703 Stadtlohn
Rechtsanwalt Malte Brix
10969 Berlin