175 Anwälte für Amtshaftung | Seite 8

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Profil-Bild Rechtsanwalt Holger Schwarz
Rechtsanwalt Holger Schwarz
Canzlei Schwarz, Major-Hirst-Straße 11, 38442 Wolfsburg 6824.575323624 km
Verwaltungsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Öffentliches Recht • Zivilrecht • Baurecht & Architektenrecht • Öffentliches Baurecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Holger Schwarz ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Amtshaftung
aus 7 Bewertungen Sehr schnelle Rückmeldung, sogar am Feiertag. Sachliche Info wann was wie zu tun ist. (16.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Göpper
sehr gut
Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Göpper, Lerchenstraße 2, 79104 Freiburg im Breisgau 6889.7450030471 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Verwaltungsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Öffentliches Recht • Zivilrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Göpper ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Amtshaftung
aus 31 Bewertungen Mir konnte zwar nicht weitergeholfen werden, aber die Antwortzeit war unter 30 min. - also, dennoch Danke. (07.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Timo Görlitz
Rechtsanwalt Timo Görlitz
Probst & Partner, Hagenstraße 23, 14193 Berlin 6969.3187478669 km
Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Markenrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Timo Görlitz - Ihr juristischer Beistand im Bereich Amtshaftung
(26.04.2024) Ich habe in einem dringenden Fall trotz Terminknappheit schnell einen Termin bei Dr. Görlitz bekommen. Er hat sich …
Profil-Bild Rechtsanwalt Ferdinand Hirdes
sehr gut
Rechtsanwalt Ferdinand Hirdes
Hirdes & Partner Rechtsanwälte, Kohlmarkt 9, 38100 Braunschweig 6820.3346225126 km
Digital, leistungsstark und trotzdem familiär.
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Verwaltungsrecht • Arzthaftungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Öffentliches Recht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Öffentliches Baurecht
Herr Rechtsanwalt Ferdinand Hirdes - Ihr juristischer Beistand im Bereich Amtshaftung
aus 21 Bewertungen Vielen Dank an die RA- Kanzlei Hirdes, dass ich sehr schnell und kurzfristig einen Termin erhalten habe. Es ging um … (27.07.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Tobias Friedrich
Rechtsanwalt Tobias Friedrich
Friedrich & Kollegen Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht, Flughafenstraße 59, 70629 Stuttgart 6936.8875508606 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Umweltrecht • Öffentliches Baurecht • Verfassungsrecht • Schulrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Amtshaftung bietet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich
Profil-Bild Rechtsanwalt Einar von Harten
Rechtsanwalt Einar von Harten
von Harten Rechtsanwälte, Mönckebergstr. 17, 20095 Hamburg 6720.3278203561 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Öffentliches Baurecht • Verfassungsrecht • Schulrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Amtshaftung bietet Herr Rechtsanwalt Einar von Harten
(18.05.2023) Ich kann Ra von Harten vom Herzen empfehlen. Ich brauchte Hilfe bei Verfassungsbeschwerde. Ra von Harten könnte mir …
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth LL.M.
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth LL.M.
Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth, LL.M., Jungfernstieg 50, 20354 Hamburg 6719.6146709008 km
Hartnäckig in der Sache, umsichtig in der Vorgehensweise.
Umweltrecht • Verwaltungsrecht • Wirtschaftsrecht • Öffentliches Recht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth LL.M. ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Amtshaftung
aus 60 Bewertungen Äußerst kompetente Beratung und Vertretung gegenüber der Jagdbehörde mit positiver Bescheidung der Befriedung meines … (06.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Amtshaftung

Fragen und Antworten

  • Amtshaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Amtshaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Amtshaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Amtshaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Amtshaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Bei der Amtshaftung handelt es sich um die Haftung des Staates für das rechtswidrige und schuldhafte Handeln von Amtsträgern wie z. B. Beamte, Richter, Soldaten oder Verwaltungshelfer. Zwar erfasst § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach seinem Wortlaut nur Fälle, in denen ein Beamter schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Wegen Art. 34 GG - das ist das Grundgesetz - unterfällt aber jede Ausübung öffentlicher Gewalt der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Daher können auch Private, die aber hoheitlich tätig werden, Amtsträger sein, z. B. ein Ingenieur für Baustatistik, der im Auftrag einer Baubehörde tätig wird.

Doch nicht jedes Handeln eines Amtsträgers begründet automatisch eine Amtshaftung. Vielmehr muss der Amtsträger seine Amtspflicht schuldhaft verletzt haben, was wiederum zu einem Schaden geführt hat. Außerdem muss die Verletzung nicht nur während der Amtsausübung passiert sein, sondern auch im Zusammenhang mit dieser stehen und das Recht eines Dritten verletzt haben.

Hat die Handlung, die den Schaden herbeigeführt hat, nichts mit der Amtsausübung zu tun, sondern passierte nur in dieser Zeit - also „bei Gelegenheit" -, fehlt der nötige Zusammenhang zwischen Verletzung und Amtsausübung und eine Amtshaftung ist abzulehnen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Polizist dieselbe Person aus privaten Motiven mit Strafzetteln überhäuft. Dagegen ist der Zusammenhang etwa zu bejahen bei Mobbing durch einen Amtsträger während der Arbeitszeit. Wird also beispielsweise bei der Polizei eine Frau von ihrem Vorgesetzten wüst beschimpft und beleidigt, missbraucht der Polizist seine Stellung als Vorgesetzter. Schließlich hat er nur während der Dienstzeit mit ihr zu tun, weshalb der dienstliche Bezug gegeben ist und mobbt seine Untergebene, die er eigentlich schützen müsste.

Weitere Amtspflichten, die verletzt werden können, sind beispielsweise:

Dabei ist stets zu beachten, dass immer ein Drittbezug der Verletzung vorliegen muss. Das bedeutet, dass der Amtsträger sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse des betroffenen Dritten handeln muss, dieser also eigentlich besonders geschützt werden sollte. In einem Prüfungsverfahren etwa wird zwar der Prüfer vom Staat beauftragt, z. B. die Klausuren neutral und einwandfrei zu korrigieren. Doch auch der Prüfling hat ein Interesse daran, dass seine Klausur fair und richtig bewertet wird.

Die Verletzung muss ursächlich für den Schaden gewesen sein und der Amtsträger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, § 276 I 1 BGB. Maßstab ist dabei, wie ein pflichtgetreuer Durchschnittsamtsträger gehandelt hätte. Die Behörde, die dem Amtsträger seine Aufgaben übertragen hat, muss Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zahlen. Es gibt aber nur Geldersatz. Man kann also keine bestimmte Amtshandlung erzwingen.

Außerdem darf keiner der in § 839 BGB genannten Ausschlussgründe vorliegen. Bei Fahrlässigkeit etwa ist die Amtshaftung abzulehnen, wenn man als Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Geschädigter anderweitig Ersatz verlangen kann. Die Amtshaftung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Betroffene von dem Schaden wusste, ihn aber nicht dadurch abgewendet hat, indem er ein Rechtsmittel - z. B. einen Widerspruch - eingelegt hat.

Betroffene müssen ihren Anspruch auf dem Zivilrechtsweg beim zuständigen Landgericht geltend machen und zwar innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens bzw. der Amtspflichtverletzung gemäß der §§ 195, 199 BGB, um eine Verjährung zu verhindern.

(VOI)

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