1.161 Anwälte für Architektenvertrag | Seite 49

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Rechtsanwältin Karen Faehling
alpha Rechtsanwälte Fachanwälte PartG mbB, Goethestr. 2, 99867 Gotha 6903.881113879 km
Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht
Frau Rechtsanwältin Karen Faehling - Ihr juristischer Beistand im Bereich Architektenvertrag
(24.02.2024) Rechtsanwältin Faehling hat mir bei einer Verweigerung eines Online Händlers in Bezug auf das Widerufsrecht geholfen. …
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sehr gut
Rechtsanwalt Martin Klein
Anwaltskanzlei Klein, Ansbach Rechtsanwälte, Arbeitsrecht, Baurecht, Erbrecht, Mietrecht, Technologiepark 6, 91522 Ansbach 6987.175249223 km
Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht Unsere Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Baurecht, Erbrecht, Mietrecht
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Erbrecht • Baurecht & Architektenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Martin Klein ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Architektenvertrag gerne behilflich
aus 130 Bewertungen gute und kompetente Beratung. Empfehlenswert! (16.04.2024)
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Rechtsanwalt Frank-F. Kahle
Arens & Groll Rechtsanwälte und Notare, Cloppenburger Str. 46, 26135 Oldenburg (Oldenburg) 6638.1944329157 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Werkvertragsrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Frank-F. Kahle – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Architektenvertrag
(15.02.2023) Vertrauensvoll und ich würde erneut dort meinen Rat bzw. ggf. Hilfe suchen.
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Rechtsanwalt Oliver Huyskens
Kanzlei Oliver Huyskens, Kurfürstenstraße 33, 40211 Düsseldorf 6650.0381740217 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Kaufrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Oliver Huyskens hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Architektenvertrag
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Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Michael Buß, Taunusstraße 27, 65183 Wiesbaden 6799.9911177687 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Erbrecht • Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht • Maklerrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Buß ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Architektenvertrag
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Rechtsanwalt Helmut Grundei
Kanzlei Helmut Grundei, Josef-Dunau-Ring 3, 86663 Asbach-Bäumenheim 7039.7832618742 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Architektenvertrag hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Helmut Grundei
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Rechtsanwalt Dipl. Jur. Univ. Hans-Peter Jungkunz
JUNGKUNZ Kanzlei.Recht.Steuern, Saarstrasse 17, 90443 Nürnberg 7015.6189017799 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Steuerrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Dipl. Jur. Univ. Hans-Peter Jungkunz hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Architektenvertrag
aus 14 Bewertungen Sehr zufrieden, wirklich weiterzuempfehlen (24.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Sebastian Bernbacher
Kanzlei Bernbacher, Hermann-Böse-Straße 33, 28209 Bremen 6675.9968491939 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht
Herr Rechtsanwalt Sebastian Bernbacher ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Architektenvertrag
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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden 6801.2048121379 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Medizinrecht
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Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Architektenvertrag
aus 139 Bewertungen Ich wollte mich damals nicht impfen lassen, hatte dann aber große Probleme bei der Arbeit - bis hin zur Kündigung. … (21.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Architektenvertrag

Fragen und Antworten

  • Architektenvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Architektenvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Architektenvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Architektenvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Architektenvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Als Architektenvertrag wird der Vertrag zwischen Architekt und Bauherr bezeichnet, in dem die Erbringung der Architektenleistung und als Gegenleistung ein Honorar vereinbart wird. Rechtlich handelt es sich um einen Werkvertrag nach §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), allerdings gelten für den Architektenvertrag zusätzlich einige Sondervorschriften.

Der Architektenvertrag kommt, wie alle gegenseitigen Verträge, durch Angebot und Annahme zustande. Bauherr und Architekt müssen sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig sein, also die Aufgaben des Architekten und deren Vergütung durch den Bauherrn.

Die Vertragspartei „Architekt“ muss nicht dem Berufsstand des Architekten angehören. Auch Nicht-Architekten können Vertragspartner sein (z.B. Bau-Ingenieure), allerdings sind sie in diesem Fall dazu verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass sie dem Architekten-Beruf nicht angehören.

Die Einigungserklärungen können sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen, aus Beweisgründen empfiehlt sich bei diesem häufig sehr komplexen Vertrag jedoch die Schriftform. Der Architektenvertrag ist als Individual-, d.h. Einzelvertrag oder als Formularvertrag möglich.

Das „Werk“, das der Architekt dem Bauherren schuldet, ist die Planungsleistung (Entstehung) für ein dreidimensionales Gebäude, wobei Planung und Ausschreibung dem Soll des Werkvertrages entsprechen müssen. Ist ihm zusätzlich die sog. Objektüberwachung übertragen, hat der Architekt oder Ingenieur auch dafür Sorge zu tragen, dass die Planung korrekt verwirklicht wird.

Anmerkung: Hier wird die Abgrenzung des Architekten zum Bauunternehmer deutlich, der im Rahmen des Bauvertrages nur die Errichtung des Gebäudes schuldet. Die Architektenleistungen lassen sich im Wesentlichen in drei Bereiche untergliedern: Grundleistungen, besondere Leistungen und zusätzliche Leistungen.

Grundleistungen sind z.B. Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs-, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Planung und Mitwirkung an der Vergabe, Objektüberwachung, -betreuung und Dokumentation. Die Grundleistungen sind wiederum unterteilt in verschiedene Leistungsphasen.

Beispiele für besondere Leistungen sind Umweltverträglichkeitsprüfung, Erstellen eines Finanzierungsplans, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Anlegen eines Inventar- und Ausrüstungsverzeichnisses, Objektbeobachtung, -verwaltung und Baubegehung nach Übergabe.

Hauptbeispiel der zusätzlichen Leistungen ist die sogenannte Projektsteuerung, bei welcher der Architekt für Projekte mit mehreren Fachbereichen insbesondere für die Aufgabenstellung, die Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt verantwortlich ist. Weil sie somit an den Aufgabenbereich des Bauherrn anknüpft und keine klassische Objektplanungsleistung des Architekten ist, gilt sie als zusätzliche Leistung i.S.d. HOAI.

Zusätzliche Leistungen können ferner sein: die Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen, rationalisierungswirksame besondere Leistungen oder Leistungen im Rahmen eines Winterbaus. Sie müssen vom Architekten nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung erbracht werden.

Basis für das Architektenhonorar ist die „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“, kurz: HOAI. Inhalt sind preisrechtliche Vorgaben zu der Vergütung der Planungsleistungen von Architekten und Bau-Ingenieuren. Die in der HOAI festgelegten Honorare können vom Architekten eingeklagt werden. Mit der HOAI soll ein angemessenes Honorar des Architekten und für den Bauherren die Qualität von Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und Objektüberwachung gewährleistet werden.

Das Honorar wird anhand der Honorartafeln in der HOAI ermittelt, die nach Aufgabenstellung, Schwierigkeitsgrad und anrechenbaren Kosten und - je nach Leistungsphase - Leistungen unterteilt sind. Die Planungsanforderungen sind einer Honorarzone zugeordnet, die von geringer (I) bis sehr hohe Planungsanforderung (V) reicht.

Die HOAI hat gesetzesähnlichen Charakter mit der Folge, dass sie verbindlich ist. Die in ihr festgelegten Mindestsätze und Höchstsätze dürfen nur in wenigen Ausnahmefällen über- oder unterschritten werden. Ist schriftlich keine Vereinbarung getroffen, gelten die jeweiligen Mindestsätze als im Vertrag vereinbart.

Hinsichtlich Fälligkeit der Vergütung und Anspruch auf Abschlagszahlung trifft die HOAI folgende, vom Werkvertragsrecht des BGB abweichende Regelung: Das Honorar wird erst fällig, wenn dem Bauherrn eine prüffähige Honorarabschlussrechnung zugegangen ist. Gegen diese kann der Bauherr innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Erhalt Einwendungen erheben. Später kann er sich nicht auf die mangelnde Prüffähigkeit berufen.

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