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Rechtsanwalt Norbert Müller
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Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Aufenthaltsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Norbert Müller gerne zur Verfügung
aus 25 Bewertungen Hallo Herr Müller,Vielen lieben Dank Herr Müller, das hat viel geholfen. Er ist der beste Rechtsanwalt sehr schnell … (17.10.2023)
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Frau Rechtsanwältin Steffi Kristina Hübner ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Aufenthaltsrecht gerne behilflich
(28.05.2024) Sehr zuverlässig und kompetent!

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Aufenthaltsrecht

Fragen und Antworten

  • Aufenthaltsrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Aufenthaltsrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Aufenthaltsrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Aufenthaltsrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Aufenthaltsrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
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Unter einem Aufenthaltsrecht versteht man eine behördliche Genehmigung, die einen Ausländer zum befristeten oder unbefristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unterscheidet drei Formen des Aufenthaltsrechts:

  • das Visum

  • die befristete Aufenthaltserlaubnis und

  • die unbefristete Niederlassungserlaubnis

Das Visum begründet eine kurzfristige Aufenthaltsberechtigung und ist bei jeder erstmaligen Einreise erforderlich. Das Visum kann im Inland in eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird für die im Gesetz genannten möglichen Aufenthaltszwecke erteilt. Dazu gehören beispielsweise:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch)

  • Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung (Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit gem. § 39 AufenthG notwendig)

  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Asyl)

  • Aufenthalt aus familiären Gründen (Familienzusammenführung)

  • Aufenthalt wegen des Rechts auf Wiederkehr oder für ehemalige Deutsche

In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Das Aufenthaltsrecht ist an den Zweck gebunden, wobei eine Aufenthaltserlaubnis auch für mehrere Zwecke gleichzeitig erteilt werden kann.

Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten Ausländer, die seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und weitere Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Das jeweilige Aufenthaltsrecht wird einem Ausländer durch die Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Grundsätzlich braucht in Deutschland jeder Ausländer, der keinem Staat der Europäischen Union angehört, ein Aufenthaltsrecht. Bürger anderer EU-Staaten erhalten für längere Aufenthalte eine sog. Freizügigkeitsbescheinigung nach dem Freizügigkeitsgesetz, die ihren gemeinschaftsrechtlichen Anspruch ausweist, sich ohne besonderen Aufenthaltstitel in Deutschland aufzuhalten. Angehörige freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, die keine EU-Bürger sind und eigentlich einen Aufenthaltstitel benötigten, erhalten stattdessen eine Aufenthaltskarte, die ihre abgeleitete Freizügigkeit belegt.

Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht sind in den §§ 16 - 38 AufenthG geregelt und kann unter denselben Voraussetzen wie sie erteilt wird auch verlängert werden, soweit die Ausländerbehörde dies bei der Erteilung oder zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlossen hat.

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