1.109 Anwälte für Bedarfsgemeinschaft | Seite 47

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Profil-Bild Rechtsanwältin Tessa Isabella Liermann
Rechtsanwältin Tessa Isabella Liermann
Kanzlei Hawerkamp & Liermann, Bundesstr. 171, 59909 Bestwig 6741.5710405409 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Bedarfsgemeinschaft hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Tessa Isabella Liermann
aus 6 Bewertungen Ich hatte einen wirklich schlimmen nervenaufreibenden Rosenkrieg mit meinem Mann, der mir die Kinder wegnehmen wollte. … (30.11.2023)
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Rechtsanwalt Achim Bütow
Kanzlei Achim Bütow, Heimstr. 5, 89073 Ulm 7003.9873838503 km
Arzthaftungsrecht • Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Sozialrecht
Herr Rechtsanwalt Achim Bütow bietet Rat und Unterstützung im Bereich Bedarfsgemeinschaft
aus 9 Bewertungen Ich hatte das erste Mal Kontakt zu einem Anwalt. Herr Bütow hat mich in dieser Situation gut aufgefangen und mich … (29.03.2021)
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Rechtsanwältin Charlotte Jentsch
Charlotte Jentsch, Am Marktplatz 1, 66914 Waldmohr 6780.6521901896 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Bedarfsgemeinschaft unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Charlotte Jentsch
(20.01.2024) Mein Problem hatte sich vor dem RA-Termin erledigt.
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Rechtsanwältin Konstanze Wegener LL.M.Eur., Kurt-Eisner-Str. 24, 04275 Leipzig 6982.8176044561 km
Fachanwältin Sozialrecht • Arbeitsrecht • Familienrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht
Rechtsfragen im Bereich Bedarfsgemeinschaft beantwortet Frau Rechtsanwältin Konstanze Wegener LL.M.Eur.
aus 5 Bewertungen Frau Wegener hat mir schnell und sogar kostenlos in einer telefonischen Beratung zu Verfügung gestanden. Das Problem … (16.04.2024)
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Rechtsanwalt Swen Büschel
Kanzlei Swen Büschel, Margaretenstraße 6, 18057 Rostock 6812.8530296609 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Strafrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Bedarfsgemeinschaft hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Swen Büschel

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Bedarfsgemeinschaft

Fragen und Antworten

  • Bedarfsgemeinschaft: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Bedarfsgemeinschaft sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Bedarfsgemeinschaft: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Bedarfsgemeinschaft umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Bedarfsgemeinschaft und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Unter Bedarfsgemeinschaft versteht das Sozialrecht einen oder mehrere in einem Haushalt zusammenlebende Menschen, die gemeinsam wirtschaften. Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird der Umstand gegenseitiger Fürsorge dabei aus bestimmten Kriterien hergeleitet. Die Annahme des füreinander Einstehens führt beim Bezug von Sozialleistungen wie ALG II bzw. Hartz IV oder Sozialhilfe bzw. Sozialgeld sowie einen eventuellen Mehrbedarf durch mindestens ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft dazu, dass nicht dessen individuelles Vermögen und Einkommen, sondern das aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Sozialleistungsanspruch maßgebend ist. Das Einkommen und Vermögen eines oder mehrerer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder wird dabei auf die von anderen Mitbewohnern beispielsweise erhaltene Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld oder Kosten für Unterkunft und Heizung bzw. Wohngeld und andere Leistungen, die ein Leben am Existenzminimum ermöglichen sollen, angerechnet.

Zusammenlebendes Paar und Kinder

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört wenigstens eine hilfebedürftige und erwerbsfähige Person. Außerdem können die Eltern bzw. ein Elternteil zusammen mit dem jeweiligen Partner, dessen erwerbsfähiges Kind unter 25 Jahren im Haushalt lebt und der Hilfe bedarf, zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen. Da eine Bedarfsgemeinschaft nicht auf in Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenlebende Personen beschränkt ist, kann sie auch aus einer so genannten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen. Diese Lebensgemeinschaft muss nicht unbedingt eine zwischen Mann und Frau geführte Beziehung sein, so dass auch gleichgeschlechtliche Beziehungen zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft führen können. Nicht zuletzt bedeutet das, dass bei einer Trennung oder Ehescheidung ohne Umzug oder zumindest räumlicher Trennung vom Ex-Partner die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht einfach entfällt. Ob das Zusammenleben dabei zur Miete erfolgt oder ein gemeinsamer Haushalt in einer Eigentumswohnung oder einem eigenem Haus geführt wird, ist nicht entscheidend.

Abgrenzung der Bedarfsgemeinschaft von der Wohngemeinschaft

Aus diesen Gründen ist eine Wohngemeinschaft (WG) somit nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Eine WG kann aber zu einer Bedarfsgemeinschaft werden und einzelne WG-Mitglieder können sogar eine Bedarfsgemeinschaft innerhalb der WG bilden. Es reicht dafür aus, wenn nicht verheiratete erwachsene Personen länger als ein Jahr in denselben Immobilien und dort innerhalb gleicher abgegrenzter Räume zusammenleben. Noch vor Ablauf eines Jahres begründet bereits ein gemeinsames Kind, die Versorgung von Kindern und Angehörigen des Partners oder der Partnerin oder die Befugnis über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen - was bei einem Gemeinschaftskonto der Fall wäre - eine Bedarfsgemeinschaft.

Die Beweislast dafür, dass einer für den anderen nicht einsteht, liegt dabei bei der Bedarfsgemeinschaft. Das heißt, nicht das Sozialamt muss die Bedarfsgemeinschaft nachweisen, sondern betroffene Personen deren Existenz widerlegen. Eine derartige Beweislastumkehr stellt im Rahmen der Verwaltung eine Ausnahme dar. Das zeigt auch, dass das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft hingegen die Behörde nachweisen muss. Eine solche Haushaltsgemeinschaft kann insbesondere zwischen verwandten und verschwägerten Personen, beispielsweise Geschwistern, bestehen und kann ebenso zur Anrechnung fremden Einkommens und Vermögens auf bestimmte Sozialleistungen führen. Im Übrigen müssen alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft bei deren fälschlicher Annahme Widerspruch gegen einen entsprechenden Bescheid der Arbeitsagentur einlegen und bei dessen Ablehnung Klage einreichen.

(GUE)

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