247 Anwälte für Betreuung | Seite 2
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Betreuung
Fragen und Antworten
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Betreuung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Betreuung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Betreuung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Betreuung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Betreuung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Die Betreuung bzw. rechtliche Betreuung löste im Wege des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und der Pflegschaft für Volljährige die Entmündigung ab und ist seitdem in §§ 1896 ff BGB geregelt. Betreuung im rechtlichen Sinne ist die rechtliche Vertretung des Betreuten, keine soziale oder gesundheitliche Betreuung.
Auf Antrag wird das Betreuungsverfahren vor dem Betreuungsgericht eröffnet. Im Betreuungsverfahren wird geprüft, ob eine Beeinträchtigung gegeben ist und welche Bereiche der Betroffene noch selbst bewältigen kann und in welchen Lebensbereichen er nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann. Betreuung wird vom Betreuungsgericht im Betreuungsbeschluss angeordnet, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Erkrankung seine Angelegenheiten insgesamt oder einzelne Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen kann. Grund hierfür kann eine psychische Krankheit oder eine Behinderung körperlicher, seelischer oder geistiger Art sein, die von einem neutralen Gutachter im Betreuungsverfahren begutachtet wird. Relevante psychische Krankheiten sind z. B. Neurosen, Zwangserkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen, aber auch seelische Störungen als Folge körperlicher Erkrankungen oder Verletzungen des Gehirns. Als Behinderung gelten z. B. angeborene bzw. frühkindliche Hirn- oder Intelligenzdefekte; seelische Behinderungen sind psychische Beeinträchtigungen, unabhängig von hirnorganischen Auslösern (Demenz, Alzheimer). Eine rein körperliche Behinderung führt selten zur Erforderlichkeit einer Betreuung, ist aber auf Antrag des Betroffenen möglich (andauernde Bewegungsunfähigkeit, Taub-Blindheit etc.).
Die Anordnung der Betreuung findet nicht statt, wenn der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Im Falle einer Vorsorgevollmacht regelt der Bevollmächtigte die Angelegenheiten für den Betroffenen, die gerichtliche Anordnung der Betreuung ist entbehrlich bzw. kann so verhindert werden. Wenn sich die Vorsorgevollmacht nicht auf alle Bereiche erstreckt, wird die gerichtliche Anordnung der Betreuung in diesen Bereichen möglich. Eine Betreuung kann wieder aufgehoben werden, auf Antrag des Betreuten oder im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung der Betreuung durch das Betreuungsgericht, wenn dieses feststellt, dass der Handlungsbedarf entfallen ist.
Als Betreuer kommen vor allem Verwandte oder Ehepartner in Betracht. Andernfalls werden ehrenamtliche Betreuer oder Berufsbetreuer eingesetzt. Wünschen des Betroffenen hinsichtlich der Betreuung ist im Verfahren und auch bei der Ausübung der Betreuung Rechnung zu tragen. Wünsche kann der Betroffene z. B. in einer sog. Betreuungsverfügung zuvor festgehalten haben.
(LOE)
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