339 Anwälte für Europäische Menschenrechtskonvention | Seite 15

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sehr gut
Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.
Rechtsanwalt Dr. Traub, Hölderlinplatz 5, 70193 Stuttgart
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Bankrecht & Kapitalmarktrecht • IT-Recht • Datenschutzrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Internationales Recht • Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm. hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Europäische Menschenrechtskonvention
aus 19 Bewertungen Fühlte mich gut unterstützt und aufgehoben (09.04.2024)
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Frau Rechtsanwältin Margot Rheinheimer-Bradtke - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Europäische Menschenrechtskonvention
aus 6 Bewertungen Ausführliche Darlegung des Sachverhaltes, gute Beantwortung der Fragen (21.09.2021)
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Rechtsanwalt Thomas Hermie
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Bei juristischen Problemen im Bereich Europäische Menschenrechtskonvention hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Hermie
(02.01.2024) bisher sehr schneller Schriftverkehr und die Bearbeitung der belgischen Steuer steht noch an.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Europäische Menschenrechtskonvention

Fragen und Antworten

  • Europäische Menschenrechtskonvention: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Europäische Menschenrechtskonvention sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Europäische Menschenrechtskonvention: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Europäische Menschenrechtskonvention umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Europäische Menschenrechtskonvention und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Die Europäische Menschenrechtskonvention oder auch Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) enthält Grundrechte, Grundfreiheiten und Menschenrechte. Sie ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der nur in der englischen und französischen Sprachfassung verbindlich ist, auch wenn sie in einer deutschen Sprachfassung existiert.

Die EMRK wurde 1950 von Belgien, Niederlande, Norwegen, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, der Türkei und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet, Griechenland und Schweden unterzeichneten noch im selben Jahr. Deutschland ratifizierte die EMRK im Jahr 1952, 1953 trat die EMRK in Kraft. Die EMRK gibt völkerrechtlich einen Mindeststandard des Menschenrechtsschutzes für die Mitgliedstaaten des Europarates vor. Die eigentliche, effektive Ausgestaltung des Menschenrechtsschutzes findet jedoch in den Vertragsstaaten selbst statt, vor allem durch nationales Verfassungsrecht. Die Unterzeichnung und Ratifizierung der EMRK ist inzwischen Bedingung für den Beitritt zum Europarat.

Die EMRK ist in drei Abschnitte untergliedert.

In ihrem ersten Abschnitt beinhaltet die EMRK die durch sie geschützten Menschenrechte (Art. 2-14): Das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren, die Vorgabe „Keine Strafe ohne Gesetz", das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, die für die Demokratie unentbehrliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Eheschließung, das Recht auf wirksame Beschwerde und ein Diskriminierungsverbot.

Artikel 1 EMRK verpflichtet die staatlichen Institutionen jedes Vertragsstaats (Exekutive, Legislative, Judikative) den Menschen, die der Staatsgewalt des jeweiligen Staates unterstehen - unabhängig von der Staatsangehörigkeit! -, die Rechte und Freiheiten nach der Konvention zu gewähren.

Die Einhaltung der EMRK überwacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg. Der EGMR ist auch für eine Auslegung der einzelnen Konventionsrechte auf der Basis der offiziellen Sprachfassungen zuständig. Eine Beschwerde wegen der Verletzung der Rechte und Freiheiten der EMRK ist - ähnlich wie bei einer Verfassungsbeschwerde in Deutschland - für jedermann, dem Rechte und Freiheiten nach der EMRK zustehen, möglich (sog. Individualbeschwerde). Aber auch Mitgliedstaaten können den EGMR wegen Verletzung der EMRK durch andere Mitgliedstaaten anrufen (sog. Staatenbeschwerde).

Die Regelungen, die sich auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beziehen, finden sich im zweiten Abschnitt der EMRK (Art. 19-51). Der dritte Abschnitt der EMRK (Art. 52-58) enthält ausweislich seiner Überschrift verschiedene Bestimmungen.

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