483 Anwälte für Familienzusammenführung | Seite 21

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Rechtsanwältin Claudia Antunovic
Kanzlei Rathmann, Kurth, Antunovic, Kaiser-Friedrich-Promenade 26a, 61348 Bad Homburg vor der Höhe 6815.7231158909 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Strafrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Familienzusammenführung steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Claudia Antunovic gerne zur Verfügung
aus 5 Bewertungen Schnelle Rückmeldung (07.08.2023)
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Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schiedsgerichtsbarkeit • Zivilrecht • Internationales Wirtschaftsrecht • Internationales Recht • Migrationsrecht • Familienrecht
Frau Rechtsanwältin LL.M. Oxana Grinberg bietet Rat und Unterstützung im Bereich Familienzusammenführung
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sehr gut
Rechtsanwältin Elena Mayer
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Frau Rechtsanwältin Elena Mayer – Ihre kompetente Anwältin für den Bereich Familienzusammenführung
aus 22 Bewertungen Frau Mayer hat sofort telefonisch Beraten und später schriftlich alles schnell geregelt. Vielen Dank. (14.09.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Familienzusammenführung

Fragen und Antworten

  • Familienzusammenführung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Familienzusammenführung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Familienzusammenführung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Familienzusammenführung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Familienzusammenführung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
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Allgemeines

Unter Familienzusammenführung oder auch Familiennachzug versteht man den Zuzug von Familienangehörigen eines Inländers oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis, zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Nach § 27 I AufenthG wird die "Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie im Sinne des Art. 6 GG erteilt.

Das neue Zuwanderungsgesetz hat das alte Ausländergesetz sowie die dazugehörigen zahlreichen Verordnungen abgelöst und ist am 01.01.2005 in Kraft getreten.

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Familienzusammenführung mit ihren Regelungen über die Aufenthaltsgewährung aus familiären Gründen in den §§ 27 - 36 AufenthG geregelt.

Unterschieden wird bei der Familienzusammenführung zwischen:

  • Ehegattennachzug

  • Kindernachzug

  • Nachzug sonstiger Angehöriger

  • Nachzug des Lebenspartners

Für den Ehegattennachzug wurde im Jahr 2007 eine Anhebung des Alters vom nachziehenden Ehegatten auf 18 Jahre gesetzlich festgelegt und außerdem müssen einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.

Speziell durch das neue Zuwanderungsgesetz sind ausreichende Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung Deutschlands erforderlich. Diese Nachweise kann der Ausländer durch den Abschluss eines Integrationskurses oder einer anderweitigen Ausbildung erbringen. Alle Ausländer, die eine unbefristete Niederlassungserlaubnis begehren, müssen eine Sprach- sowie eine Staatsbürgerkundeprüfung ablegen. Beides setzt gute schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache voraus. Bisher waren einfache mündliche Sprachkenntnisse für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausreichend.

Familienzusammenführung von Ausländern

Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Familienzusammenführung in Deutschland:

  • Der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer besitzt eine unbefristete Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, ist ein anerkannter Flüchtling oder ist seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis.

  • Für den nachziehenden Familienangehörigen muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein.

  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein, denn eine Aufenthaltserlaubnis kann nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn der in Deutschland lebende Ausländer wegen des Nachzuges auf Sozialleistungen angewiesen sein wird.

  • Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen.

Nach § 32 AufenthG haben minderjährige, unverheiratete Kinder von ausländischen Staatsangehörigen das Recht, zu ihren Eltern nach Deutschland nachzuziehen. Kinder  unter 16 Jahren sind privilegiert, denn der Nachzug setzt nur eine Erziehungsberechtigung und eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis voraus. Ältere Kinder müssen der deutschen Sprache mächtig sein und die Ausländerbehörden müssen von ihrer „Integrationsfähigkeit" überzeugt sein.

Andere Familienangehörige wie erwachsene Kinder und Großeltern haben nur dann ein Recht auf Familienzusammenführung, wenn ansonsten „besondere Härten" entstünden, beispielsweise wenn der in Deutschland oder der im Ausland lebende Angehörige krankheits- oder altersbedingt dringend Hilfe benötigt.

Familienzusammenführung mit Deutschen

Die Familienzusammenführung von einem Ausländer zu einem Deutschen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter erleichterten Bedingungen möglich. Es gelten die §§ 27 und 28 AufenthG. Darin wird die Familienzusammenführung von Ehepartnern, minderjährigen, unverheirateten Kindern und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, die zu einem deutschen Verwandten geregelt, bzw. Partner ziehen möchten.

Alle genannten Personen haben einen Rechtsanspruch darauf, dass sie nach Deutschland einreisen dürfen, auch wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann aber nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn die Person, zu der der Zuzug erfolgt, auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angewiesen ist.

Die eingereisten Familienangehörigen erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis können sie in Deutschland eine Beschäftigung ausüben.

Nach dieser Zeit besteht die Möglichkeit, dass Familienangehörige eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn:

  • sie zu diesem Zeitpunkt noch mit ihrem Verwandten in einem Haushalt wohnen,

  • keine Ausweisungsgründe gegen sie vorliegen und

  • wenn der jeweilige Ausländer in der Lage ist, sich auf einem niedrigen Niveau auf deutsch zu unterhalten.

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