697 Anwälte für Insolvenzverwalter | Seite 30

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Rechtsanwalt und Notar Gerrit Fiene
Kanzlei Hanken • Meyer & Partner | Rechtsanwälte, Dohuser Weg 5, 26409 Wittmund 6589.9825680009 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt und Notar Gerrit Fiene bietet im Bereich Insolvenzverwalter Rechtsberatung und Vertretung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Insolvenzverwalter

Fragen und Antworten

  • Insolvenzverwalter: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Insolvenzverwalter sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Insolvenzverwalter: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Insolvenzverwalter umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Insolvenzverwalter und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Der Insolvenzverwalter übt einen selbstständigen Beruf aus und wird bei der Eröffnung von einem Insolvenzverfahren - z. B. im Rahmen einer Nachlassinsolvenz, einer Verbraucherinsolvenz oder einer Unternehmensinsolvenz - durch Beschluss vom zuständigen Amtsgericht ernannt. Zu seinen Aufgaben gehört es vor allem, Gegenstände, die nicht dem Schuldner gehören, aus der Insolvenzmasse auszusondern, diese wiederum um Gegenstände zu erweitern, die zum Vermögen des Schuldners gehören - z. B. Eintreiben einer Forderung - und die Insolvenzmasse an die Gläubiger zu verteilen. Um zu wissen, was alles zur Insolvenzmasse gehört und wer ein beteiligter Gläubiger ist, muss der Insolvenzverwalter hierüber ein Verzeichnis erstellen und führen. Die Insolvenzverwaltertätigkeit endet in der Regel übrigens erst mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens.

Um das noch vorhandene Vermögen des Schuldners zu sichern, kann das Gericht noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch einen sog. vorläufigen Insolvenzverwalter ernennen, dessen Befugnisse vom Gericht festgelegt werden. Zumeist hat der vorläufige Insolvenzverwalter jedoch keine Verfügungsmacht über das Vermögen des Schuldners.

Eine besondere Ausbildung zum Insolvenzverwalter gibt es nicht. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Insolvenzverwalter werden kann. Nach den Berufsgrundsätzen der Insolvenzverwalter muss man jedoch unter anderem erfolgreich ein wirtschaftswissenschaftliches Studium absolviert und mindestens drei Jahre praktische Erfahrungen in einem Insolvenzverwalterbüro gesammelt haben. Ferner müssen diese Kenntnisse in bestimmten Fällen nachgewiesen werden, z. B. beim Fachanwalt für Insolvenzrecht. Wichtig ist auch, dass ein angehender Insolvenzverwalter zuverlässig ist und in geordneten Verhältnissen lebt. Ebenso wie bei den Juristen wird außerdem vorausgesetzt, dass der angehende Insolvenzverwalter eine Haftpflicht abschließt, sog. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die im Versicherungsfall Schadenersatz leistet, wenn also ihr Versicherter während Ausübung seiner Tätigkeit eine Pflichtverletzung begangen hat. Zumeist wird der Beruf übrigens von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer ausgeübt.

Sind die Gläubiger mit dem Insolvenzverwalter, den das Gericht ernannt hat, unzufrieden, können sie in der ersten Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter wählen. Sofern dieser geeignet ist, muss er vom Gericht bestellt werden. Seine Vergütung wird nach § 63 I 2 InsO (Insolvenzordnung) nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, den sie zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens hatte. Wie hoch die Regelsätze sind, wird in § 2 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bestimmt und vom Insolvenzgericht festgesetzt.

(VOI)

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