87 Anwälte für Jagdpacht | Seite 4
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"Wenn Du im Recht bist, kannst Du Dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn Du im Unrecht bist, kannst Du Dir nicht leisten, sie zu verlieren." Mahatma Gandhi
Juristen finden oft Probleme - wir suchen nach den Lösungen. Unser Auftrag: Die beste Lösung für Ihre Anliegen.
Meine Mandanten wissen wohin sie wollen. Ich sorge dafür, dass sie sicher ankommen.
Nur wer das Ziel kennt, kann den Weg dorthin finden.
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Jagdpacht
Fragen und Antworten
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Jagdpacht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Jagdpacht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Jagdpacht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Jagdpacht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Jagdpacht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
Die Jagdpacht ist in Deutschland eine Sonderform der Pacht und ist im § 11 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) geregelt.
Bei der Jagdpacht wird das Jagdausübungsrecht („die Jagd") verpachtet. Jagdpachtverträge werden zwischen Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdbesitzern und einem Pächter abgeschlossen, wobei der Jagdpächter seit mindestens drei Jahren einen Jagdschein besitzen muss.
Vertragsgegenstand ist das gesamte Jagdausübungsrecht über mindestens neun Jahre, wobei die Länder die Mindestpachtzeit erhöhen können. Beginn und Ende der Pachtzeit sollen mit dem Beginn bzw. mit dem Abschluss des Jagdjahres (1. April bzw. 31. März) zusammenfallen. Vorgegeben ist die Schriftform. Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen. Das dem Jagdpächter zustehende Gebiet ist von der zuständigen Jagdbehörde in dessen Jagdschein einzutragen.
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