412 Anwälte für Kalkulation | Seite 18

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Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens-Olaf Trümper
Plambeck - Böttcher -Trümper, Bayerischer Platz 9, 10779 Berlin 6973.0612515558 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Kalkulation steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens-Olaf Trümper gerne zur Verfügung
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Rechtsanwalt Peter Schmidt-Hahn
Rechtsanwaltskanzlei Peter Schmidt-Hahn, Am Markt 2, 23966 Wismar 6786.5140624658 km
Erbrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Familienrecht
Herr Rechtsanwalt Peter Schmidt-Hahn ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Kalkulation
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sehr gut
Kanzlei Friedeberg, Schlachte 21, 28195 Bremen 6675.1817850551 km
Fachanwalt Insolvenzrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Im Bereich Kalkulation bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Frank Friedeberg
aus 24 Bewertungen Herr RA. Friedeberg ist ein sehr professioneler, kompetenter und fleissiger RA. Sehr gute Beratung und keine … (29.12.2020)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ulrich Ernst Büttner
Rechtsanwalt Ulrich Ernst Büttner
Rechtsanwaltskanzlei Ulrich Ernst Büttner, Osdorfer Landstr. 245b, 22549 Hamburg 6710.3787409927 km
Mit Sicherheit im Recht. Beratung und Vertretung in Ihren Vermögensinteressen. Gestaltung von Verträgen und Prozessführung. Vom kleinen Konto bis zur Top-Immobilie. Für Private und Unternehmen.
Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Wirtschaftsrecht • Werkvertragsrecht • Maklerrecht
Herr Rechtsanwalt Ulrich Ernst Büttner ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Kalkulation
(13.02.2024) Ich brauchte die Hilfe von Herrn Büttner nicht mehr anfordern, da es vorher eine positive Lösung von meiner Bank gab …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kalkulation

Fragen und Antworten

  • Kalkulation: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kalkulation sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Kalkulation: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Kalkulation umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kalkulation und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Bei einer Kalkulation handelt es sich um die Ermittlung bestimmter Kosten, z. B. Baukosten. Die Kalkulation spielt in der Industrie eine wichtige Rolle. So kann etwa der Hersteller einer Ware mit der Kalkulation unter anderem herausfinden, ob sich die Herstellung des Produkts überhaupt lohnt, wie viel sie kostet und welcher Betrag addiert werden muss, um bei der Veräußerung der Ware einen Gewinn zu machen.

Relevant wird die Kalkulation aber vor allem im Werkvertragsrecht, im Baurecht oder auch im Vergaberecht. Wer z. B. Immobilien bauen oder die Sanierung eines Gebäudes durchführen möchte, will natürlich wissen, welche Kosten auf ihn zukommen. So erstellt etwa ein Bauunternehmer - bevor der Werkvertrag mit einem Unternehmen oder einer Privatperson abgeschlossen wird - eine Angebotskalkulation, aus der sich ergibt, wie viel er für seine Bauleistung verlangt. Im Bauwesen wird zumeist die sog. Zuschlagskalkulation angewendet. Hier werden zunächst die Einzelkosten der Teilleistungen - z. B. Lohn, Stoffe, Geräte - errechnet. Nachdem die sog. projektbezogenen Baustellengemeinkosten - z. B. Aufbau von Containern - addiert wurden, hat man die Herstellungskosten, die unter anderem mit dem Wagnis, z. B. Gewährleistung, und Gewinn beaufschlagt werden. Natürlich darf auch die Umsatzsteuer nicht vergessen werden, sodass der Handwerker zum Schluss den Gesamtpreis für die Erbringung der von ihm gewünschten Leistung vorlegt. Grundsätzlich handelt es sich hier um einen noch unverbindlichen Kostenvoranschlag gemäß § 650 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der lediglich als Geschäftsgrundlage dient.

Von dieser Art der Kalkulation zu unterscheiden ist der Festpreis. Wurde im Vertrag ein Festpreis vereinbart, darf der Bauunternehmer nicht mehr Geld verlangen, selbst wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass das (Bau-)Vorhaben teurer wird als veranschlagt. Zwar soll auch der Kostenvoranschlag nicht überschritten werden. Passiert es dennoch, muss der Unternehmer den Bauherrn nach § 650 II BGB unverzüglich darauf hinweisen, damit dieser entscheiden kann, ob er den Mehraufwand in Kauf nimmt, eine kostengünstigere Lösung bevorzugt oder die Kündigung des Auftrags erklärt. Für die bisherige Arbeit kann der Unternehmer dann aber eine Vergütung verlangen, die sich anhand des Voranschlags berechnet.

Möglich ist auch noch eine Auftragskalkulation, eine Zwischenkalkulation - etwa bei länger andauernden Aufträgen - und eine Nachkalkulation, bei der überprüft werden soll, ob und wie von der Vorkalkulation abgewichen wurde.

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt die Kalkulation der Bieter anhand der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, die den Vorgaben der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) entsprechen muss. Erkennt der Bietende aber, dass die öffentliche Ausschreibung fehlerhaft oder widersprüchlich ist, hat er darauf hinzuweisen. Er darf die Kalkulation also nicht z. B. anhand einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung erstellen. Den Zuschlag erhält der Bietende, dessen Kalkulation nicht nur am wirtschaftlichsten, sondern auch am zweckmäßigsten ist.

Das vereinbarte Honorar kann der Handwerker übrigens erst nach Abnahme des Werks bzw. Bauabnahme verlangen. Denn sofern z. B. Baumängel festgestellt werden, liegt noch keine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags, mithin grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung vor.

(VOI)

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