1.469 Anwälte für Konstruktionsfehler | Seite 62

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Rechtsanwältin Franziska Richardt
Kanzlei Momen, Friedrichstr. 105, 52070 Aachen 6630.370250206 km
Verkehrsrecht • Familienrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Konstruktionsfehler steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Franziska Richardt gerne zur Verfügung
(04.01.2024) Reibungsloser stringenter und letzlich -vor allem - erfolgreicher Ablauf !!!
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Rechtsanwalt Tim Hoof
Kanzlei Hoof, Hubertusstr. 4, 38448 Wolfsburg 6826.3815240328 km
Fachanwalt Familienrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Werkvertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Konstruktionsfehler steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Tim Hoof gerne zur Verfügung
aus 8 Bewertungen bestens (23.02.2022)
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Rechtsanwalt Gerd Obermann
Rechtsanwaltskanzlei Gerd Obermann, Gladbacher Straße 10, 51429 Bergisch Gladbach 6685.7485285632 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Kaufrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Rechtsanwalt Gerd Obermann - Ihr juristischer Beistand im Bereich Konstruktionsfehler
(11.06.2024) Herr Obermann ist ein sehr kompetenter Rechtsanwalt in Mietsachen, er hat uns zum wiederholten Mal erfolgreich vor …
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Rechtsanwalt Jörg Plarre
Rechtsanwälte Göhring + Plarre, Marktpassage 10, 21149 Hamburg 6716.0780592033 km
Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Jörg Plarre ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Konstruktionsfehler
(24.06.2020) Herr RA Plarre hat mich in einer Vertragssache sehr kompetent und konsequent vertreten. Ich fühlte mich sehr gut …
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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Riemer, Pingsdorfer Str. 89, 50321 Brühl 6677.3768692256 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Erbrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Konstruktionsfehler
(06.09.2020) Schnelle Antwort

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Konstruktionsfehler

Fragen und Antworten

  • Konstruktionsfehler: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Konstruktionsfehler umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Konstruktionsfehler und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Konstruktionsfehler: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Konstruktionsfehler sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Als einen Konstruktionsfehler bezeichnet man einen Produktfehler, der aus Verstößen gegen technische Erkenntnisse während der Konzeption und Planung des Produkts folgt und folglich ein gefahrloser Umgang mit dem Produkt nicht möglich ist. Dieser Fehler begründet eine vertragliche oder deliktische Produkthaftung des Herstellers. Konstruktionsfehler haften - im Gegensatz zu Fabrikationsfehlern - der gesamten zum Produkt gehörenden Produktionsserie an und deren Entstehung liegt zeitlich vor der Herstellung. Die gesetzlichen Regelungen sind in § 823 BGB und im ProdHaftG niedergelegt.

Der Hersteller eines Produkts muss aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht vermeiden, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik und Wissenschaft vorhersehbare Konstruktionsfehler entstehen. Ein allgemein anerkannter Stand der Technik und Wissenschaft ergibt sich aus den überbetrieblichen Normen und aus Technischen Regeln verschiedener Organisationen. Zur Vermeidung genügt es, dass Produkte bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht zu einer Gefahrenquelle werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die bei unsachgemäßem Gebrauch entstehenden Gefahren ohne weiteres erkannt werden können. In diesen Fällen sind weder besondere Sicherheitsvorkehrungen des Herstellers noch eine Warnung vor unsachgemäßem Gebrauch erforderlich. Dies gilt z.B. für weit verbreitetes Handwerkszeug, wie Hammer, Säge, Messer, bei denen der vorsichtige Umgang damit schon Kindern beigebracht wird. Die Produktsicherheit muss aber andererseits auch in bestimmten Fällen von bestimmungswidrigem Gebrauch gegeben sein, d.h. dass Produkte bei jedem vorhersehbaren üblichen Umgang sicher sein müssen. Dies gilt insbesondere für die Überbeanspruchung von Produktteilen. So ist z.B. mit der Überlastung eines Personenaufzuges zu rechnen und deshalb sind die Stahlseile, an denen die Aufzugskabinen hängen, entsprechend stark zu bemessen.

Beispiele für Konstruktionsfehler:

  •     Konstruktion eines Bremssystems für Pkw, das keine ausreichende Bremskraft entwickelt
  •     Konstruktionsfehler auf Grund einer zu schwachen Materialverbindung z. B. Verschraubung oder Schweißnaht
  •     Einsturz einer Brücke unter normalen Bedingungen

Insgesamt kommt für Schäden, die aufgrund von Konstruktionsfehlern entstanden sind, gleichzeitig eine Haftung des Herstellers in Betracht und zwar verschuldensabhängig nach dem allgemeinen Deliktsrecht, sog. Produzentenhaftung, d.h. Pflichtverstoß und Verschulden des Herstellers werden vermutet, was der Hersteller widerlegen kann oder verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz, sog. Produkthaftung.

Für einen Schadensersatzanspruch trägt der Geschädigte die Beweislast, d.h. er muss den im Konstruktions- und Verantwortungsbereich des Herstellers entstandenen Fehler und die dadurch entstandene Rechtsgutsverletzung beweisen. Diese Beweislast ist aber oft schwer zu erbringen, denn derartige Fehler sind in den meisten Fällen nicht offensichtlich, sondern verbergen sich im Detail und werden erst unter bestimmten Umständen sichtbar.

Eine Haftungsbefreiung des Herstellers ist nur in einigen Ausnahmefällen möglich:

  •     fehlendes willentliches Inverkehrbringen des Produkts (Diebstahl)
  •     Fehler entstand erst nach dem Inverkehrbringen (unsachgemäße Reparatur)
  •     Produkt ist nicht für den Verkauf hergestellt (Eigenbedarf)

(WEI)

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